Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 24. März 2015 – 1 K 118/15 –, juris
Orientierungssatz
1. Die unentgeltliche Überlassung eines Wohnungseigentumsanteils durch den Erwerber an die Mutter stellt keine Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG dar.
2. Die Gewährung der Steuerbefreiung für Familienheime nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG setzt auch beim Erwerb eines Miteigentumsanteils voraus, dass der Erwerber das Objekt nicht nur (gelegentlich) zu Wohnzwecken nutzt, sondern dass es den Mittelpunkt seines familiären Lebens bildet.
3. Revision eingelegt (Az. des BFH : II R 32/15).