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Soweit der Erblasser keine rechtsgeschäftliche Erbfolge (z.B. durch Testament oder Erbvertrag) herbeigeführt hat, bestimmt sich die die Erbfolge nach den gesetzlichen Vorschriften (sog. gesetzliche Erbfolge). Gesetzliche Erben können nur Verwandte sein (§§ 1924 bis 1929 BGB), der Ehegatte (§1931 BGB) bzw. Lebenspartner (eingetragene Lebenspartnerschaft, § 10 LPartG) oder für den Fall, dass solche nicht vorhanden sind, der Staat bzw. Fiskus (§ 1936 BGB).
Als rechtsgeschäftliche Erbfolge (letztwillige Verfügung) kommen in Betracht
- Testament (§§ 1937, 2065 ff. BGB)
- Gemeinschaftliches Testament (§§ 2265 ff. BGB, § 10 Abs.4 LPartG)
- Erbvertrag (§§ 1941, 2274 ff. BGB)
Von der gesetzlichen Erbfolge mittels letztwilliger Verfügung durch den Erblasser ausgeschlossenen Verwandten und dem Ehegatten kann unter Umständen ein Pflichtteilsrecht zustehen. Bei Vorliegen einer letztwilligen Verfügung tritt die gesetzliche Erbfolge soweit zurück, wie in der letztwilligen Verfügung von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen worden ist. Die gesetzliche Erbfolge kann nämlich unter bestimmten Umständen trotz Vorliegen einer letztwilligen Verfügung ganz oder teilweise eintreten, dann nämlich, wenn der Erblasser nur über einen Teil der Erbmasse verfügt hat (§ 2088 BGB), ein Erbe vor oder nach dem Erbfall wegfällt und Anwachsung eintritt (§ 2094 BGB), eine Enterbung vorgesehen ist, ohne dass zugleich eine anderweitige Erbeinsetzung vorgenommen worden ist oder wenn die letztwillige Verfügung schlichtweg nicht wirksam war oder mittels Anfechtung für unwirksam erklärt worden ist.
Letztwillige Verfügungen des Erblassers können aber auch keine Veränderung der gesetzlichen Erbfolge nach sich ziehen, beispielsweise etwa
- Vermächtnis (§§ 1939 ff. BGB) und Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB)
- Auflage (§§ 1940 i.V.m. 2192 ff. BGB)
- Teilungsanordnung (§ 2048 BGB)
- Anordnung der Testamentsvollstreckung (§§ 2197 ff. BGB)