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    Die Verwandtschaft ist im 4. Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), welches das Familienrecht betrifft, unter § 1589 BGB geregelt:

    § 1589 Verwandtschaft

    (1) Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.

    (2) (weggefallen)

    Neben der Verwandtschaft existiert auch die Schwägerschaft nach § 1590 BGB, die allerdings erbrechtlich nicht von Bedeutung ist. Das gesetzliche Erbrecht schließt sich bezüglich des Verwandtschaftsbegriffs demjenigen des Familienrechts an. Es kommt dabei in erster Linie allerdings nicht auf den Grad der Verwandschaft an, vielmehr unterteilt das Erbrecht die Verwandten in sog. Ordnungen ein, die unabhängig von dem Grad der Verwandtschaft sind. Erst bei Erben ab der sog. 4. Ordnung erlangt der Grad der Verwandtschaft wieder Bedeutung.

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    Verwandtschaft
    Birgit OehlmannRechtsanwältin
    • Fachanwältin für Erbrecht
    • Zertifizierte Testamentsvollstreckerin (AGT)