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    Abstammung von der Mutter

    Gem. § 1591 BGB ist die Mutter eines Kindes diejenige Frau, die es geboren hat. Was so einfach klingen mag, hat in der Tat durchaus familien- und erbrechtliche Relevanz und Brisanz. Eine Eispende oder Embryonenspende ist hiernach für die Frage der Abstammung unerheblich. Der Begriff der Leihmutter ist daher zumindest erbrechtlich ein Widerspruch in sich selbst.

    Abstammung von dem Vater

    Noch schwieriger ist die Frage der Vaterschaft zu beantworten. Immerhin gibt es drei gesetzliche „Varianten“ der Vaterschaft, wobei die Aufzählung zumindest im Hinblick auf den Anknüpfungspunkt der Abstammung abschließend ist:

    1. Vaterschaft kraft Ehe (§ 1592 Nr. 1 BGB) – gesetzliche Vermutung
    2. Vaterschaft kraft Anerkennung (§ 1592 Nr.2 BGB) – notarielle Beurkundung
    3. Vaterschaft kraft gerichtlicher Entscheidung (§ 1592 Nr.3 BGB)

    Unabhängig davon kann natürlich die gleiche erbrechtliche Wirkung durch Annahme an Kindes statt, die Adoption (siehe dort), erreicht werden.

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    Abstammung
    Birgit OehlmannRechtsanwältin
    • Fachanwältin für Erbrecht
    • Zertifizierte Testamentsvollstreckerin (AGT)