Güterrechtsstatut

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Güterrechtsstatut

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Güterrechtsstatut

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Das Güterrechtsstatut bestimmt, nach welchem nationalen Recht sich eine Ehe mit Auslandsberührung richtet, also wenn einer der Ehepartner (oder beide)  Ausländer ist (sind). Gerade im Erbrecht spielt das eheliche Güterrecht oftmals eine herausragende Rolle. Im deutschen Erbrecht erhöht sich der dem Ehegatten zustehende gesetzliche Erbteil von einem Viertel um ein weiteres Viertel als pauschalierter Zugewinnausgleich auf insgesamt ein Halb, wenn die Eheleute zum Zeitpunkt des Erfalles im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Lebten die Ehegatten hingegen im Güterstand der Gütertrennung, ist die Erbquote nur in dem Falle gleich, wenn neben dem Ehegatten noch ein gemeinsames Kind existiert. In nahezu jeder anderen Konstellation erbt der Ehegatte weniger als ein Halb.

Für das zu ermittelnde Güterrechtsstatut bei Ehen mit Auslandsberührung gelangt mangels multilateraler Staatsverträge das Internationale Privatrecht zur Anwendung. Danach wiederum unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe dem im Zeitpunkt der Eheschließung geltenden Ehewirkungsstatut. Art. 14 Abs.1 EGBB sieht eine stufenweise subsidiäre Anknüpfungsmethode vor, wonach erst das sog. Heimatrecht in Abstufungen, bei mehrfacher bzw. verschiedener Staatsangehörigkeit sodann effektive Anknüpfungen wie etwa der gemeinsame Aufenthaltsort zur Anwendung kommen.

Anders als beim Erbstatut und dem sog. Ehewirkungsstatut gilt beim Güterrechtsstatut, dass ein späterer Wechsel der Staatsangehörigkeit bzw. des Wohnortes keine Auswirkungen auf das Güterrechtsstatut hat. Es kommt stets auf den Zeitpunkt der Eheschließung an, sofern die Ehegatten nicht eine notariell beurkundete Rechtswahl getroffen haben etwa bezüglich

  • des Heimatrechts eines der Ehegatten,
  • des Rechts des Staates, in dem einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
  • oder des Rechts des Ortes der belegenen Sache für unbewegliches Vermögen.

Viele ausländische Rechtsordnungen kennen güterrechtliche Regelungen in Deutschland wie etwa den Zugewinnausgleich nicht. Da sich das Erbrecht und insbesondere die Erbquoten von Kindern / Abkömmlingen erst dann zutreffend ermitteln lassen, wenn das Erbrecht und die Erbquote des überlebenden Ehegatten geklärt ist, stellt die Frage nach dem Güterrechtsstatut oftmals die entscheidende Grundlagenfrage dar.

Güterrechtsstatut
Birgit OehlmannRechtsanwältin
  • Fachanwältin für Erbrecht
  • Zertifizierte Testamentsvollstreckerin (AGT)
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Güterrechtsstatut
Danuta EisenhardtRechtsanwältin
  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Fachanwältin für Arbeitsrecht
  • Fachanwältin für Verkehrsrecht
Güterrechtsstatut
Carsten OehlmannRechtsanwalt
  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Erbrecht
  • Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)