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    Der Erbvertrag (§ 1941, §§ 2274 ff. BGB) ist neben dem Testament eine weitere Möglichkeit, Regelungen über den Verbleib des eigenen oder gemeinschaftlichen Vermögens nach dem Tod durch eine Verfügung von Todes wegen zu treffen und von einer ggf. nicht erwünschten gesetzlichen Erbfolge abzuweichen. Der wesentliche Unterschied zum Testament besteht darin, dass der Erblasser sich beim Erbvertrag gegenüber seinem Vertragspartner durch wechselbezügliche Verfügungen bindet. Der Erbvertrag kann mit anderen Geschäften wie beispielsweise Grundstücksübertragungen oder aber auch einem Ehevertrag verbunden und einheitlich beurkundet werden. Der Erbvertrag muss durch den Erblasser selbst und höchstpersönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit aller Vertragspartner vor einem Notar geschlossen werden.

    Die Bindungswirkung gegenüber dem Vertragspartner des Erblassers betrifft ausschließlich Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen. Andere letztwillige Verfügungen wie etwa die Anordnung einer Testamentsvollstreckung haben hingegen keine Bindungswirkung. Eine dieser absoluten Bindungswirkung widersprechende spätere letztwillige Verfügung etwa durch Testament des Erblassers ist unwirksam. Hier entsteht oft erhebliches Streitpotential mit der Folge gerichtlicher Auseinandersetzungen.

    Verfügungen unter Lebenden sind dem Erblasser jedoch weiterhin möglich. Sog. beeinträchtigende Schenkungen allerdings führen oftmals ebenso zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, dies insbesondere dann, wenn der Erblasser wesentliche Teile seines Vermögens an Dritte verschenkt, um die in dem Erbvertrag vorgesehene Erbeinsetzung wirtschaftlich zu unterlaufen. Solche beeinträchtigenden Schenkungen sind zwar grundsätzlich wirksam, der Vertragserbe kann aber nach dem Tode des Erblassers von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks verlangen, wenn die Schenkung in der Absicht gemacht worden ist, dem Vertragserben Vermögenswerte zu entziehen. Der Nachweis der Beeinträchtigungsabsicht ist oft schwer zu führen, insbesondere dann, wenn der Erblasser ein von der Rechtsprechung sogenanntes lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung gehabt hat.

    Erbvertrag
    Birgit OehlmannRechtsanwältin
    • Fachanwältin für Erbrecht
    • Zertifizierte Testamentsvollstreckerin (AGT)
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    Erbvertrag
    Carsten OehlmannRechtsanwalt
    • Fachanwalt für Steuerrecht
    • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
    • Fachanwalt für Erbrecht
    • Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)