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Die Erbengemeinschaft entsteht kraft Gesetzes, wenn mehrere Personen als Erben berufen sind. Jeder (Mit-) Erbe wird zu einem Bruchteil Eigentümer an jedem Gegenstand, der zum Nachlass gehört. Die Erben können nur einstimmig über Nachlassgegenstände verfügen. Alle wichtigen und grundlegenden Entscheidungen können die Erben nur gemeinschaftlich treffen. Die Erbengemeinschaft ist zwar von Beginn an auf Beendigung ausgerichtet, aber fehlende Einigkeit führt oft dazu, dass Erbengemeinschaften über Jahre hinweg nicht auseinander gesetzt werden.
Weitere Erbfälle können hinzutreten und dadurch die Auseinandersetzung weiter erschweren. Unsere Ansatzpunkte sind, auf der einen Seite im Vorfeld eines Erbfalles etwa bei der Abfassung eines Testamentes oder Erbvertrages, Aussetzung von Vermächtnissen pp. Hilfestellung zu leisten, auf der anderen Seite nach einem Erbfall beispielsweise durch Mediation zu einem gerechten Interessenausgleich der Erben zu gelangen.