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    Ein Testament ist eine der möglichen Formen einer sog. Verfügung von Todes wegen, eine Regelung für den Erbfall des Testierenden, des späteren Erblassers. Eine weitere Form der letztwilligen Verfügung ist der Erbvertrag. Das Testament ist eine einseitige, formbedürftige und jederzeit widerrufbare Willenserklärung des Testierenden über sein Vermögen, welche erst im Falle seines Todes Wirkung entfaltet.

    Beim Tod eines Menschen, der kein wirksames Testament errichtet oder einen Erbvertrag abgeschlossen hat, tritt die gesetzliche Erbfolge ein, die nicht notwendigerweise den Vorstellungen des Erblassers entsprechen muss. Streitigkeiten unter Angehörigen sind oft die Folge, die der Erblasser durch eine klare testamentarische Regelung vermeiden kann. Es kommt auch nicht auf den Umfang des Nachlasses an. Die Errichtung eines Testamentes lohnt sich immer dann, wenn man von der gesetzlichen Erbfolge abweichen will.

    Fragen möglicher Testierunfähigkeit oder unzulässiger Beeinflussung bis hin zur Täuschung oder Bedrohung des Erblassers müssen alsbald nach dem Erbfall anwaltlich überprüft werden, da insoweit Fristen für eine etwaige Anfechtung zu beachten sind.

    Viele Testamente sind leider nicht eindeutig und lassen verschiedene Auslegungen zu. Dies gilt auch für notarielle Testamente. Die Überprüfung solcher Verfügungen gehört in fachkundige Hände.

    Testament
    Birgit OehlmannRechtsanwältin
    • Fachanwältin für Erbrecht
    • Zertifizierte Testamentsvollstreckerin (AGT)
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