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    Der Erbfall ist nahezu immer eine emotional sehr belastende Angelegenheit. Neben den üblicherweise zu treffenden Veranlassungen wie Kontaktierung eines Bestattungsunternehmens, Vorbereitung und Ausgestaltung der Beerdigung etc. stellt sich nicht selten bereits in dieser Phase die Frage der Sicherung des Nachlasses.  Ebenso kommen manchmal bereits die ersten Überraschungen, in dem sich dem Erblasser tatsächlich oder vermeintlich nahe stehende Personen um die Trauernden scharen, um Informationen bezüglich des Umfanges und der Bestandteile des Nachlasses oder noch wichtiger den vorgesehenen Erben und Vermächtnisnehmern zu erlangen. Bereits in dieser Phase kann es sinnvoll sein, sich professioneller anwaltlicher Hilfe zu bedienen und sämtliche Fragestellungen konsequent an den beauftragten Anwalt zu verweisen. Bei größeren Nachlässe oder bei solchen,  in denen Unternehmensbeteiligungen im Raum stehen, ist dies sogar der Regelfall und von dem Erblasser bereits testamentarisch so vorgesehen.

    Einige wichtige Grundlagen:

    • Ein etwa aufgefundenes Testament ist unverzüglich im Original bei dem zuständigen Nachlassgericht abzuliefern. Die Beantragung eines Erbscheins ist, auch wenn man in dem Testament als Erbe ausgewiesen ist, hingegen nicht erforderlich und oft auch späterhin entbehrlich.
    • Zu beachten ist, dass auf den oder die Erben das gesamte Vermögen übergeht. Dazu zählen aber auch die Schulden des Erblassers.
    • Wer wegen der Schulden nicht Erbe werden will, muss die Erbschaft ausschlagen. Die Ausschlagungsfrist beträgt 6 Wochen. Bis zur Bestattung des Erblassers ist von diesem Zeitraum oft bereits ein erheblicher Teil verstrichen. Es ist daher auch aus diesem Grunde zu empfehlen, bei Zweifeln über die Werthaltigkeit des Nachlasses unverzüglich einen versierten Rechtsanwalt mit der Überprüfung zu beauftragen, sofern das Ergebnis nicht ohnehin offenkundig ist. Die Ausschlagung erweist sich aber lediglich in ganz eindeutigen Fällen als der richtige Weg.
    • Vielfach ist es auch möglich, Vermögenswerte zu retten und mit den Nachlassgläubigern in Vergleichsverhandlungen einzutreten. Der Erbe haftet nämlich nur für die Schulden des Erblassers, wenn er nicht die Durchführung eines Nachlassinsolvenzverfahrens oder einer Nachlassverwaltung beantragt. Dies kann er aber jederzeit tun und ist diesbezüglich nicht an die kurze Frist zur Erbausschlagung gebunden. Welcher Weg im Einzelfall für die Erben empfehlenswert ist, kann nur in bzw. nach einem ausführlichen Beratungsgespräch eruiert und entschieden werden. Das Erbrecht bietet eine Vielzahl von Optionen, gemeinhin nicht bekannt sind.
    • Sind mehrere Erben berufen, sind diese als Erbengemeinschaft gemeinsam am Nachlass berechtigt. Mitglieder einer Erbengemeinschaft können (von wenigen Ausnahmen abgesehen) nur gemeinsam über den Nachlass und dessen Bestandteile verfügen.
    • Übergangene Pflichtteilsberechtigte können von den Erben Auskunft verlangen. Diese Auskunftsbegehren sind ernst zu nehmen, diesen ist auch unverzüglich nachzukommen. Pflichtteilsansprüche sind Geldansprüche! Auch hier sollten Sie sich unverzüglich anwaltlicher Hilfe bedienen.
    Erbfall
    Birgit OehlmannRechtsanwältin
    • Fachanwältin für Erbrecht
    • Zertifizierte Testamentsvollstreckerin (AGT)
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    Erbfall
    Carsten OehlmannRechtsanwalt
    • Fachanwalt für Steuerrecht
    • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
    • Fachanwalt für Erbrecht
    • Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)