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Mit der Einsetzung eines Testamentsvollstreckers kann der Erblasser eine Absicherung seines testamentarischen Willens und vornehmlich bei mehreren Erben und/oder Vermächtnisnehmern eine geregelte Abwicklung des Nachlasses erreichen.
Das Gesetz unterscheidet die Abwicklungsvollstreckung, die letztlich auf die Auseinandersetzung des Nachlasses gerichtet ist, sowie die sog. Verwaltungs- bzw. Dauervollstreckung, bei denen die Verwaltung des Nachlasses im Vordergrund steht.
Mitglieder der Kanzlei Oehlmann werden laufend von verschiedenen Nachlassgerichten als Testamentsvollstrecker bestimmt. Sowohl RAin Birgit Oehlmann als auch RA Carsten Oehlmann sind zertifizierte Testamentsvollstrecker (AGT). Die testamentsvollstreckung bietet sich insbesondere in den Bereichen an, in denen Unternehmensanteile Bestandteil des Nachlasses sind und bezüglich derer der Testamentsvollstrecker auch Aufgaben in der Gesellschafterversammlung des Unternehmens wahrzunehmen hat. Die Anordnung der Testamentsvollstreckung ist oftmals innerhalb letztwilliger Verfügungen bereits dann geboten, wenn minderjährige oder noch in Ausbildung befindliche Erben in Betracht kommen.