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    Eine wechselbezügliche Verfügung zeichnet sich dadurch aus, dass sie nicht ohne die Verfügung des anderen Erblassers getroffen worden wäre. Sie werden im Vertrauen auf einander abgegeben und bedürfen deshalb besonderen Schutzes. Es können nur die Erbeinsetzung, das Vermächtnis und die Auflage Gegenstand einer wechselbezüglichen Verfügung sein. Die wechselbezüglichen Verfügungen sind vom Bestand her voneinander abhängig. § 2270 BGB regelt, dass bei Nichtigkeit der einen wechselbezüglichen Verfügung grundsätzlich auch die andere unwirksam ist.

    Wechselbezügliche Verfügungen sind zu Lebzeiten beider Ehegatten oder Parteien eines Erbvertrages frei widerrufbar. Der Widerruf muss der anderen Partei gegenüber erfolgen und muss notariell beurkundet werden. Folge des Widerrufs ist dann auch die Unwirksamkeit der wechselbezüglichen Verfügung der anderen Partei, die mit der widerrufenen Verfügung korrelierte. Verstirbt jedoch einer der Verfügenden, so tritt die Bindungswirkung aller wechselbezüglichen Verfügungen ein. Die überlebende Partei hat ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich keine Möglichkeit mehr, die getroffenen Verfügungen zu widerrufen oder zu ändern. Ausnahmen hiervon können jedoch vereinbart und im gemeinschaftlichen Testament oder im Erbvertrag aufgenommen werden.

    Wechselbezügliche Verfügungen
    Birgit OehlmannRechtsanwältin
    • Fachanwältin für Erbrecht
    • Zertifizierte Testamentsvollstreckerin (AGT)
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