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    Das internationale Erbrecht gelangt etwa dann zur Anwendung, wenn verschiedene Staatsangehörigkeiten eine Rolle spielen oder der ständige Aufenthalt oder Wohnsitz von Beteiligten außerhalb Deutschlands liegt.

    • Das Internationale Privatrecht (IPR) regelt die Frage, welches Recht (Erbstatut) Anwendung findet. Ebenso kommt es auch auf das eheliche Güterrecht (Güterrechtsstatut) an.
    • Sollte ein anderes als deutsches Erbrecht Anwendung finden, stellt sich für den Berater die Frage nach dem Inhalt des ausländischen Erbrechts, hier insbesondere die Fragestellung nach einem dem deutschen Recht vergleichbaren Pflichtteilsrecht.

    Da nicht nur das internationale Erbrecht einem steten Wandel unterliegt, der auf dieser Website nicht tagesaktuell abgebildet werden kann und zudem auch das europäische Erbrecht etwa durch die neue EU-Erbrechtsverordnung massiven Einfluss auf das nationale Erbrecht hat, kann hier lediglich darauf aufmerksam gemacht werden, dass in jeglichen Konstellationen mit Auslandsbezug eine professionelle anwaltliche Beratung sowohl bei der Regelung der Erbfolge als auch nach Eintritt eines Erbfalls unabdingbar ist.

    In einem lesenswerten Presseartikel der WELT vom 11.3.2015 wird beispielsweise zum Ausdruck gebracht, dass Länder wie Spanien, Frankreich und Italien das sog. Berliner Testament, in dem sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben einsetzen, nicht anerkennen.

    RAin Birgit Oehlmann befasst sich bereits seit Jahrzehnten mit Fragestellungen des internationalen Privatrechts (IPR), hier insbesondere auch im Bereich des Erbrechts.

    Das Internationale Erbrecht
    Birgit OehlmannRechtsanwältin
    • Fachanwältin für Erbrecht
    • Zertifizierte Testamentsvollstreckerin (AGT)