Gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge ist in den §§ 1924 ff. BGB geregelt. Diese Regelungen kommen nur zur Anwendung, wenn und soweit der Erblasser nicht durch Testament , gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag davon abgewichen ist. Die gesetzliche Erbfolge ist also im Verhältnis zur sog. gewillkürten Erbfolge subsidiär.

Neben dem Ehegatten sind nach der gesetzlichen Erbfolge nur Blutsverwandte berufen. Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach sogenannten Ordnungen. Ist ein Blutsverwandter einer (zahlenmäßig) niedrigeren Ordnung vorhanden, so schließt dieser sämtliche Verwandten (zahlenmäßig) höherer Ordnungen aus (§ 1930 BGB). Es besteht ein unbegrenztes Familienerbrecht. Auch der entfernteste Verwandte schließt das Erbrecht des Fiskus aus, der nach § 1936 BGB erbt, wenn kein Verwandter vorhanden ist.