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    Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) dem mit der Auflage Beschwerten jede rechtlich zulässige Handlung (aktives Handeln, Unterlassung, Duldung) auferlegen. Der wesentliche Unterschied zum Vermächtnis besteht darin, dass durch die Auflage zwar der Beschwerte belastet wird, ohne aber einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (§ 1940 BGB). Die Vollziehung einer Auflage können aber jeder Erbe und Miterbe sowie auch derjenige verlangen, welchem der Wegfall des mit der Auflage Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde.

    Beispiele für Auflagen:

    • Grabpflege
    • Tierpflege
    • Lesung regelmäßiger Messen
    • Belastungs- und Veräußerungsverbote von Nachlassimmobilien

    Eine Möglichkeit ist es, die Nichteinhaltung einer Auflage mit Sanktionen für den Beschwerten zu verbinden, etwa im Falle der Nichteinhaltung der Auflage binnen einer bestimmten Frist der Wegfall der Erbenstellung. Klüger ist es jedoch oftmals, die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers, der die Einhaltung und Umsetzung der Auflagen durchsetzen und kontrollieren soll, anzuordnen.

    Auflage
    Birgit OehlmannRechtsanwältin
    • Fachanwältin für Erbrecht
    • Zertifizierte Testamentsvollstreckerin (AGT)
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