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    Für Ehegatten und Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft ist als besonderes Gestaltungsmittel die Regelung der Erbfolge durch ein Gemeinschaftliches Testament möglich. Mit dieser Form der Verfügung, die von einem der Ehegatten handschriftlich zu verfassen und dann von beiden zu unterschreiben ist, können die Ehepartner ihr Erbe gemeinsam regeln und gleichzeitig eine gegenseitige Bindung schaffen. Im Grunde handelt es sich um zwei in einer Erklärung verbundene Testamente der beiden Ehegatten, die eben durch die gemeinsame Erklärung nicht nur körperlich miteinander verbunden werden, sondern dadurch auch eine sog. Wechselbezüglichkeit (Bindungswirkung) schaffen. Beim beurkundeten gemeinschaftlichen Testament werden die letzten Willen der Erblasser vor einem Notar erklärt.

    Eine Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments ist das sog. Berliner Testament. Hierbei setzen sich die Partner gegenseitig zu Alleinerben für den ersten Erbfall ein und bestimmen beispielsweise ihre Kinder zu Schlusserben für den zweiten Erbfall. Wesentlicher Nachteil dieser Gestaltungsform ist nach unserer Meinung zum einen, dass Freibeträge (der Kinder) bei der Erbschaftsteuer nicht ausgeschöpft werden und letztlich immer mit Pflichtteilsstrafklauseln gearbeitet werden muss, zum anderen besteht im Falle der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen durch die letztlich enterbten Kinder bei dem ersten Erbfall ein erhebliches Liquiditätsrisiko, da Pflichtteilsansprüche immer sofort zur Zahlung fällig werden. Unsere Empfehlungen in derartigen Konstellationen sehen daher oft anders aus. Ein gemeinschaftliches Testament auch in der Ausgestaltung als Berliner Testament ist jedoch auf der anderen Seite in der Regel besser als überhaupt keine testamentarische Regelung.

    Ein weit verbreiteter Irrtum bei kinderlosen Ehepaaren ist, dass der überlebende Ehegatte bereits von Gesetzes wegen Alleinerbe sei. Tatsächlich ist der überlebende Ehepartner jedoch neben Eltern, Geschwistern und Großeltern des Erblassers gesetzlicher Erbe lediglich zu ein Halb bzw. zu drei Viertel, je nach Güterstand, in dem die Ehegatten gelebt hatten. Aus diesem Grunde ist auch in derartigen Konstellationen dringend zu einer letztwilligen Verfügung durch Gemeinschaftliches Testament zu raten.

    Gemeinschaftliches Testament
    Birgit OehlmannRechtsanwältin
    • Fachanwältin für Erbrecht
    • Zertifizierte Testamentsvollstreckerin (AGT)
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    Gemeinschaftliches Testament
    Carsten OehlmannRechtsanwalt
    • Fachanwalt für Steuerrecht
    • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
    • Fachanwalt für Erbrecht
    • Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)