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Innerhalb der ersten drei erbrechtlichen Ordnungen richtet sich das gesetzliche Erbrecht nach Stämmen, wobei grundsätzlich jeder Stamm zu gleichen Teilen zur Erbfolge berufen ist. Hierbei ist es gleichgültig, wie viele Personen in dem jeweiligen Stamm vorhanden sind. Jedes Kind eines Erblassers bildet zusammen mit dessen Kindern (Abkömmlingen) einen Stamm. Hinterlässt der Erblasser also 3 Kinder, werden auch 3 erbrechtliche Stämme begründet. Ist eines der Kinder vor dem Erblasser verstorben, wächst der Anteil dieses Stammes nur dann den anderen Kindern und den durch diese begründeten Stämmen zu, wenn das vorverstorbene Kind seinerseits keine Nachkommen hinterlassen hat. Ist dies aber der Fall, so erben beispielsweise Enkel aus einem Stamm neben Kindern aus anderen Stämmen.
§ 1924 Gesetzliche Erben erster Ordnung
(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.
(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.
(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).
(4) Kinder erben zu gleichen Teilen.
Das Gesetz fasst also jeweils diejenigen Abkömmlinge des Erblassers als ein Stamm zusammen, die durch ein und denselben Abkömmling mit dem Erblasser verwandt sind.