OLG Köln, Beschluss vom 19. August 2014 – I-2 Wx 213/14, 2 Wx 213/14 –, juris

Leitsatz

1. In dem Abschluss eines Aufteilungsvertrags mit dem Miterben kann eine schlüssige Annahme der Erbschaft liegen. Eine anschließende Erbausschlagung ist nur unter den Voraussetzungen des § 1954 BGB möglich.

2. Der Umstand, dass im Hinblick auf ein laufendes Restschuldbefreiungsverfahren und die damit bestehende Obliegenheit zur Abführung der Hälfte des Erbes an den Treuhänder, die Vereinbarung nicht offen gelegt wurde, rechtfertigt keine andere Beurteilung.