Die Europäische Kommission hat beschlossen, Griechenland wegen der erbschaftsteuerlichen Behandlung von Einrichtungen, ohne Gewinnzweck mit Sitz in anderen EU- oder EWR-Ländern vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen.

Nach griechischem Recht werden Erbschaften bestimmter in Griechenland ansässiger Einrichtungen ohne Gewinnzweck günstiger behandelt als Erbschaften vergleichbarer Einrichtungen mit Sitz in anderen EU-/EWR-Ländern. Bestimmte griechische Organisationen ohne Gewinnzweck kommen automatisch in den Genuss eines Vorzugssteuersatzes von 0,5 %, während ähnliche Einrichtungen mit Sitz in anderen EU-/EWR-Ländern den Vorzugssatz in Griechenland nur in Anspruch nehmen können, wenn im betreffenden EU-/EWR-Land Erbschaften, die griechischen Einrichtungen ohne Gewinnzweck vermacht werden, ebenfalls eine Vorzugsbesteuerung genießen. Wird diese Gegenseitigkeitsbedingung nicht erfüllt, bewegt sich der anwendbare Steuersatz je nach Steuerwert des Nachlasses zwischen 20 und 40 %.

Griechenland besteuert Nachlässe also höher, wenn sie einer vergleichbaren Einrichtung ohne Gewinnzweck in einem anderen EU-/EWR-Land vermacht werden, das nicht seinerseits griechischen Einrichtungen dieser Art eine Vorzugsbesteuerung gewährt. Diese Rechtsvorschrift verringert den Wert des den betreffenden ausländischen Einrichtungen vermachten Erbes. Eine solche Minderung des Erbschaftswerts stellt eine ungerechtfertigte Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar und verstößt damit gegen Artikel 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 40 des EWR-Abkommens.

Die Kommission übermittelte Griechenland am 20. November 2013 eine mit Gründen versehene Stellungnahme (MEMO/13/1005), in der das Land aufgefordert wurde, seine Rechtsvorschriften zu ändern. Da dies nicht geschehen ist, befasst die Kommission jetzt den Gerichtshof der Europäischen Union.