VG Berlin, Beschluss vom 26. Mai 2014 – 14 KE 101.13, (27 K 261.13) –, juris

Orientierungssatz

Ausnahmsweise sind die Kosten eines Rechtsanwalts nicht zu erstatten, wenn seine Heranziehung gegen Treu und Glauben verstoßen hat. Die Heranziehung muss offensichtlich nutzlos und nur dazu angetan gewesen sein, dem Gegner Kosten zu verursachen.

Aus den Entscheidungsgründen

… Derartige Ausnahmefälle sind von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung etwa dann angenommen worden, wenn eine Behörde oder juristische Person des öffentlichen Rechts auf eine ersichtlich unzulässige oder aus anderen Gründen offensichtlich aussichtslose Klage mit anwaltlicher Hilfe reagiert hat oder bei der Beauftragung des Bevollmächtigten bereits die Beendigung des Verfahrens zu erkennen war und es deshalb keiner anwaltlichen Vertretung mehr bedurfte (OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2004, 155 f.; OVG Berlin, NVwZ-RR 2001, 613; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Juni 2008 – OVG 1 K 94.07 –).
So liegt der Fall hier jedoch – unbeschadet des einen anderen Einzelfall (dort klagte der Betreuer selbst) betreffenden Beschlusses der 35. Kammer des erkennenden Gerichts (Beschluss vom 13. Juli 2009 – VG 35 KE 18.09 (VG 27 A 159.08) – nicht. Hier ist gerade nicht zu erkennen, dass die Heranziehung des bevollmächtigten Rechtsanwalts gegen Treu und Glauben verstieß, weil sie etwa offensichtlich nutzlos und nur dazu angetan gewesen sein, dem Gegner Kosten zu verursachen. Vielmehr muss hier das vorprozessuale Verhalten des Erinnerungsführers berücksichtigt werden, der auf jedenfalls fünf schriftliche Bitten und Mahnungen (hinzu kamen wohl noch telefonische Mahnungen), den überzahlten Betrag zurückzuüberweisen, schlicht nicht mit der gebotenen Rückzahlung reagierte. Bei einem solchen säumigen Verhalten über einen längeren Zeitraum und nach zweimaliger Androhung mit jeweils ausreichender Fristsetzung, den gerichtlichen Klageweg zu beschreiten, kann von einem treuwidrigen, allein Kosten verursachenden Handeln des einen anderen Rechtsanwalt – sei es auch ein Sozius – beauftragenden Erinnerungsgegners keine Rede sein. Auch kann sich der Erinnerungsführer gerade nicht darauf berufen, dass es sich hier um eine sehr einfach gelagerte Angelegenheit gehandelt habe, weil die Klageforderung bereits durch ihn anerkannt worden sei. Denn gerade im Hinblick auf die Anerkennung dieser Klageforderung ist es unverständlich, warum der Erinnerungsführer trotz mehrmaliger Mahnungen durch den Erinnerungsgegner, den offenen Betrag nicht einfach zurücküberwies.
Unter Berücksichtigung dieses vorprozessualen Verhaltens des Erinnerungsführers wäre es dem Erinnerungsführer wohl sogar selbst zuzustehen gewesen, in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker Klage zu erheben und dafür – trotz § 1 Abs. 2 Satz 1 RVG, der eine Vergütung nach RVG für Testamentsvollstrecker grundsätzlich ausschließt – entsprechend § 1835 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 2 RVG gleichwohl Rechtsanwaltsgebühren geltend zu machen, weil auch ein Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zugezogen hätte (s. dazu BVerfG, Beschluss vom 7. Juni 2000 – 1 BvR 23/00 u.a. – juris Rn. 28; BGH, Urteil vom 17. September 1998 – IX ZR 237/97 – juris Rn. 17 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Juli 2010 – OVG 1 K 60.09 – juris; Roth/Maulbetsch, Die Vergütung des Testamentsvollstreckers, NJW-Spezial 2010, 295). …
Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten
Birgit OehlmannRechtsanwältin
  • Fachanwältin für Erbrecht
  • Zertifizierte Testamentsvollstreckerin (AGT)

Mühlhausen
Telefon: 03601 48 32 0

Leinefelde
Telefon: 03605 544 330

Gotha
Telefon: 03621 510 18 60 (RAe)
Telefon: 03621 510 18 00 (StB)

oder schreiben Sie hier eine Mail:





    Felder mit * sind Pflichtangaben.