Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 16. September 2014 – 5 W 47/14 –, juris

Leitsatz

Zur Auslegung erbvertraglicher Verfügungen von Eheleuten.

Orientierungssatz

1. Grundsätzlich steht es dem Erblasser offen, frühere testamentarische Anordnungen durch ein Widerrufstestament oder ein widersprechendes Testament zu widerrufen. Das gilt sowohl für einseitige Testamente als auch für einseitige Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten von Ehegatten, und zwar auch noch nach dem Tod des Erstversterbenden.

2. Für wechselbezügliche Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten schließt § 2271 Abs. 2 Satz 1 BGB hingegen den Widerruf nach dem Tod des Erstversterbenden aus.

3. Wechselbezüglichkeit ist im Zweifel anzunehmen, wenn die Ehegatten einander gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht.