Nachfolgend ein Beitrag vom 10.6.2016 von Nassall, jurisPR-BGHZivilR 10/2016 Anm. 3

Leitsatz

Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung muss den Umständen nach wissen, dass diese die Gläubiger benachteiligt, wenn ihm Umstände bekannt sind, die mit auffallender Deutlichkeit dafür sprechen und deren Kenntnis auch einem Empfänger mit durchschnittlichem Erkenntnisvermögen ohne gründliche Überlegung die Annahme nahe legt, dass die Befriedigung der Gläubiger infolge der Freigiebigkeit verkürzt wird.

A. Problemstellung

Nach § 143 Abs. 2 InsO hat der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist (Satz 1). Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muss, dass die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt (Satz 2). Diese Vorschrift privilegiert den redlichen Anfechtungsgegner des § 134 InsO. Sie ist Gegenstand der hier besprochenen Entscheidung.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Der Kläger ist Nachlassinsolvenzverwalter, die Beklagte ist Witwe des Erblassers. Dieser hatte eine Lebensversicherung genommen und der Beklagten in Höhe von 70% der Versicherungssumme ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt. Kurz nach dieser Bezugsrechtseinräumung nahm er sich das Leben. In einem Abschiedsbrief an die Beklagte wies er auf seine Überschuldung und auf die Notwendigkeit der Erbschaftsausschlagung zur Vermeidung der Schuldenhaftung hin. Die Versicherungssumme wurde in Höhe von 70% an die Beklagte ausgezahlt.
Der Kläger verlangt nach § 134 InsO Auskehrung an die Masse. Die Beklagte wendet ein, durch Zahlung an Verwandte sowie Übernahme der Beerdigungs- und Grabsteinkosten entreichert zu sein.
Mit diesem Einwand hatte sie keinen Erfolg: Aufgrund des Abschiedsbriefes des Erblassers habe sie von dessen Überschuldung gewusst; sie habe den Brief auch verstanden, weil sie die Erbschaft sofort ausgeschlagen habe. Dadurch habe für sie nahegelegen, dass jede freigiebige Leistung aus dem Vermögen des Erblassers die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtige. Auf Rechtsirrtum könne sie sich nicht berufen; für die Haftung nach dem Normalmaß des § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO sei entscheidend, dass der Empfänger der Leistung deren gläubigerbenachteiligende Wirkung kenne oder kennen müsse.

C. Kontext der Entscheidung

Die Einräumung des Bezugsrechts einer Lebensversicherung stellt eine Rechtshandlung i.S.d. § 129 InsO dar. Hinsichtlich des Eintritts der Rechtswirkung dieser Rechtshandlung ist zu unterscheiden: Ist die Bezugsrechtseinräumung widerruflich, ist nach § 140 Abs. 1 InsO maßgeblicher Zeitpunkt für den Eintritt der rechtlichen Wirkung der Eintritt des Versicherungsfalls. Vorher erlangt der Bezeichnete weder einen Rechtsanspruch noch eine sonstige gesicherte Rechtsposition, sondern nur eine tatsächliche Aussicht auf den Erwerb eines zukünftigen Anspruchs. Erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles erwirbt er den Anspruch aus dem Versicherungsvertrag, § 159 Abs. 2 VVG. Die rechtlichen Wirkungen der widerruflichen Bezugsrechtseinräumung i.S.d. § 140 Abs. 1 InsO treten deshalb auch erst zu diesem Zeitpunkt ein (BGH, Urt. v. 22.10.2015 – IX ZR 248/14 – WM 2015, 2251, 2252 Rn. 10). Praktisch hat das zur Folge, dass es für die Insolvenzanfechtung der Einräumung eines widerruflichen Bezugsrechts auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls und nicht auf den Zeitpunkt der Bezugsrechtseinräumung ankommt. Bei der Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts verhält es sich anders: Nach § 159 Abs. 3 VVG erwirbt der Bezugsberechtigte den Anspruch auf die Versicherungsleistung sofort; somit ist beim unwiderruflichen Bezugsrecht der Zeitpunkt der Bezugsrechtseinräumung derjenige, in dem nach § 140 Abs. 1 InsO die rechtlichen Wirkungen der Bezugsrechtseinräumung eintreten (BGH, Urt. v. 26.01.2012 – IX ZR 99/11 – WM 2012, 517, 518 Rn. 7). Ob die Bezugsrechtseinräumung nach § 134 InsO als unentgeltlich anzusehen ist, hängt davon ab, ob der Bezeichnete eine ausgleichende Gegenleistung zu erbringen hatte oder nicht. Sieht man von den Fällen ab, in denen die Bezugsrechtseinräumung auf der Grundlage einer Versorgungszusage im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgt, steht der Bezugsrechtseinräumung regelmäßig keine Gegenleistung gegenüber; Bezugsrechtsbezeichnungen im Familienkreis sind deshalb meist als unentgeltlich i.S.d. § 134 InsO zu werten.
Was den in § 143 Abs. 2 InsO normierten Haftungsmaßstab des Empfängers einer unentgeltlichen Leistung anbelangt, ist im Schrifttum umstritten, ob schon leichte Fahrlässigkeit in die verschärfte Haftung nach § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO führt oder ob dieser strenge Haftungsmaßstab grobe Fahrlässigkeit voraussetzt (BGH, Urt. v. 12.06.2008 – IX ZA 11/07 Rn. 7, m.w.N.; ferner Rn. 17 der hier besprochenen Entscheidung m.w.N.). Der Streit hat einen historischen Hintergrund, nämlich die Vorgängerregelung des § 37 Abs. 2 KO, wonach der gutgläubige Empfänger einer unentgeltlichen Leistung dieselbe nur soweit zurückzugewähren hatte, als er durch sie bereichert war. In Bezug auf dieses Tatbestandsmerkmal der „Gutgläubigkeit“ ist in einem BGH-Urteil ausgeführt, Kenntnis der Anfechtbarkeit und mindestens deren grob fahrlässige Unkenntnis schlössen die Gutgläubigkeit aus (BGH, Urt. v. 22.03.2001 – IX ZR 373/98 – WM 2001, 1005, 1007). Heute berufen sich die Autoren, die für § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO grobe Fahrlässigkeit fordern, auf diese Entscheidung sowie darauf, dass der Gutgläubigkeitsbegriff in § 37 Abs. 2 KO entsprechend § 932 Abs. 2 BGB auszulegen gewesen sei (Thole in: Kayser/Thole, § 143 InsO Rn. 31) – eine etwas zweifelhafte Argumentation, weil in der Kommentarliteratur zu § 37 Abs. 2 KO niemand mit § 932 Abs. 2 BGB argumentiert hatte und die zitierte BGH-Entscheidung nicht besagt, dass einfache Fahrlässigkeit nicht genüge. Im Streitfall hat der BGH die Klärung dieser Frage, ob für § 143 Abs. 2 BGB auch gewöhnliche Fahrlässigkeit genüge, dahinstehen lassen können: Wer vom Schuldner erfährt, dass er überschuldet ist, der weiß nun einmal, dass jeder Vermögensabfluss die Gläubiger benachteiligt.

D. Auswirkungen für die Praxis

Die Entscheidung bestätigt erneut, dass das widerrufliche Bezugsrecht ein denkbar schlechtes Instrument ist, um Angehörige im Todesfalle zu versorgen: Seine Rechtswirkungen treten erst im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles ein, nicht bereits im – oftmals lange zurückliegenden – Zeitpunkt der Bezugsrechtseinräumung.