OLG Köln, Beschluss vom 29. Oktober 2014 – I-11 U 121/13, 11 U 121/13 –, juris

Orientierungssatz

1. Einem Ehevertrag, welcher ausdrücklich von einem Erb- und Pflichtteilsverzicht absieht, aber keine Regelungen zu etwaigen Auswirkungen auf einen zuvor abgeschlossenen Erbvertrag enthält, kann nicht entnommen werden, dass bei Vertragsabschluss bereits bestehende Erbrechte verändert werden sollen.

2. Aus einer zu Lebzeiten vorgenommenen Zuordnung des Vermögens kann nicht ohne Weiteres gefolgert werden, dass der Erblasser eine solche Zuordnung auch für den Todesfall wollte. Soweit ein Ehevertrag dem früheren Erbvertrag nicht widerspricht, kann ersterer auch nicht als Aufhebungsvertrag i.S.d. § 2290 BGB verstanden werden.

3. Ein auf den Todesfall abgeschlossener Vertrag zugunsten Dritter kann eine Schenkung i.S.d. § 2287 Abs. 1 BGB darstellen.

4. Grundsätzlich trifft den Vertragserben die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen eines lebzeitigen Eigeninteresses des Erblassers an einer beeinträchtigenden Schenkung i.S.d. § 2287 Abs. 1 BGB. Dies Verteilung der Beweislast greift aber erst dann ein, wenn der Beschenkte hinreichend konkret diejenigen tatsächlichen Umstände dargelegt hat, aus denen sich das lebzeitige Eigeninteresse des Erblassers ergibt.

5. In engem zeitlichen Zusammenhang mit einer Krebsdiagnose getroffene Zuwendungen sprechen im Zweifel dafür, dass der Erblasser dadurch inzwischen nicht mehr gewollte erbvertragliche Verfügungen korrigieren wollte. Dies gilt zumindest dann, wenn der Erblasser gleichartige oder ähnliche Zuwendungen vor Kenntnis der Diagnose nicht getroffen hatte.

6. Es reicht in der Regel nicht zur Begründung eines anerkennenswerten Eigeninteresses i.S.d. § 2287 Abs. 1 BGB aus, wenn der Erblasser durch Zuwendungen überwiegend schlicht seiner Zuneigung zum Zuwendungsempfänger Ausdruck verleihen will.