Der EuGH hat entschieden, dass die italienische Regelung, die privaten Unternehmen verbietet, die Aufbewahrung von Ascheurnen anzubieten, dem Unionsrecht widerspricht, da eine solche Regelung eine ungerechtfertigte Beschränkung der unionsrechtlich garantierten Niederlassungsfreiheit darstellt.

Memoria, eine Gesellschaft nach italienischem Recht, bietet den Angehörigen der Verstorbenen, die eingeäschert wurden, einen Urnenaufbewahrungsdienst, der es ihnen ermöglicht, es zu vermeiden, die Urnen bei sich zuhause oder auf einem Friedhof aufzubewahren. Die zur Urnenaufbewahrung genutzten Orte bieten ästhetisch ansprechende, ruhige und geschützte Räumlichkeiten, die für die Andacht, das Gebet und das Andenken an die Verstorbenen besonders geeignet sind.

Frau A. beabsichtigt, die Leiche ihres Ehemanns einäschern zu lassen und die Urne mit seiner Asche in einer dieser Räumlichkeiten aufzubewahren. Mit einer Entscheidung aus dem Jahr 2015 änderte die Comune di Padova (Gemeinde Padua, Italien) ihre Gemeindeverordnung über Bestattungsdienste, die es Empfängern einer Ascheurne seither ausdrücklich untersagt, private gewerbliche Dienste, die von gemeindlichen Bestattungsdiensten unabhängig sind, in Anspruch zu nehmen, um die Urnen außerhalb ihres Hauses aufzubewahren. Memoria und Frau A. erhoben beim Tribunale amministrativo regionale per il Veneto (Verwaltungsgericht für die Region Venetien, Italien, im Folgenden: TAR) Klage, um die Aufhebung dieser Entscheidung zu erwirken.

In diesem Zusammenhang möchte das TAR vom EuGH wissen, ob der in Art. 49 AEUV verankerte Grundsatz der Niederlassungsfreiheit einer Regelung wie der von der Comune die Padova erlassenen entgegensteht. (Das TAR hat auch den in Art. 56 AEUV festgelegten Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit erwähnt: Der EuGH hat jedoch darauf hingewiesen, dass der vorliegende Fall im Licht der Niederlassungsfreiheit zu prüfen sei, da Memoria einen Urnenaufbewahrungsdienst im Gebiet der Comune di Padova mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit anbieten möchte).

Der EuGH hat festgestellt, dass die nationale Regelung eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellt.

Nach Auffassung des EuGH ist das Vorabentscheidungsersuchen zulässig, auch wenn es sich um einen Rechtsstreit mit rein innerstaatlichem Charakter handelt. Auch wenn Staatsangehörige desselben Mitgliedstaats einander gegenüberstehen, weise ein Rechtsstreit nämlich einen Anknüpfungspunkt zu Art. 49 AEUV auf, der die Auslegung dieser Bestimmung für die Entscheidung dieses Rechtsstreits erforderlich machen könne, wenn das nationale Recht dem vorlegenden Gericht vorschreibe, diesen Staatsangehörigen die gleichen Rechte zuzuerkennen, wie sie den Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten in gleicher Lage aufgrund des Unionsrechts zustünden. Das italienische Recht, dass dem TAR zufolge im vorliegenden Fall anzuwenden sei, sehe vor, dass „Vorschriften des italienischen Rechts, die im Vergleich zu den durch die italienische Rechtsordnung garantierten Bedingungen für Unionsangehörige und zu deren Behandlung diskriminierende Wirkungen haben, … auf italienische Staatsangehörige nicht anwendbar“ seien.

Die von der Comune di Padova erlassene Regelung habe zur Folge, den städtischen Urnenaufbewahrungsdiensten ein Monopol einzuräumen. Da die „Dienstleistungsrichtlinie“ 2006/123/EG (ABl. 2006, L 376, 36) nicht die Abschaffung von Dienstleistungsmonopolen betreffe und somit nicht anwendbar sei, sei die Frage allein anhand der Bestimmungen des Vertrags, insbesondere anhand von Art. 49 AEUV, der die Niederlassungsfreiheit garantiert, zu prüfen.

Eine nationale Regelung, die den Unionsangehörigen verbiete, einen Urnenaufbewahrungsdienst in einem Mitgliedstaat anzubieten, begründe eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit i.S.v. Art. 49 AEUV. Diese Beschränkung sei nicht durch die von der italienischen Regierung geltend gemachten zwingenden Gründe des Allgemeininteresses am Schutz der öffentlichen Gesundheit, am Erfordernis, die gebührende Achtung des Andenkens an die Verstorbenen sicherzustellen, und am Schutz der in Italien vorherrschenden moralischen und religiösen Werte, die den mit der Aufbewahrung der Asche verbundenen geschäftlichen und gesellschaftlichen Tätigkeiten und daher der Aufbewahrung der sterblichen Überreste mit Gewinnerzielungsabsicht angeblich entgegenstehen, gerechtfertigt.

Was den Schutz der öffentlichen Gesundheit betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass die Asche, anders als die sterblichen Überreste, vom biologischen Gesichtspunkt aus durch die Hitze steril werde, so dass ihre Aufbewahrung keine auf Erwägungen der öffentlichen Gesundheit beruhende Verpflichtung darstellen könne. Was den Schutz der gebührenden Achtung des Andenkens an die Verstorbenen betreffe, gehe die in Rede stehende nationale Regelung über das hinaus, was zur Erreichung eines solchen Ziels erforderlich sei. Es gebe nämlich weniger einschränkende Maßnahmen, um ein solches Ziel genauso gut zu erreichen, wie insbesondere die Pflicht, die Urnenaufbewahrung unter gleichen Bedingungen wie auf den Friedhöfen der Gemeinde sicherzustellen und im Fall der Beendigung der Geschäftstätigkeit die Urnen auf einen öffentlichen Friedhof zu bringen oder sie den Angehörigen des Verstorbenen zurückzugeben.

Was die in Italien vorherrschenden moralischen und religiösen Werte angehe (die einer Aufbewahrung der sterblichen Überreste mit Gewinnerzielungsabsicht angeblich entgegenstehen), so unterliege die Aufbewahrung der Asche von Verstorbenen in Italien Gebühren, die von den Behörden festgelegt werden. Die Öffnung dieser Art von Tätigkeit für private Unternehmen könnte derselben gebührenrechtlichen Regelung unterstellt werden, die Italien für sich genommen offenbar nicht als seinen moralischen und religiösen Werten widersprechend ansieht.

juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des EuGH Nr. 174/2018 v. 14.11.2018

Verbot der gewerblichen Urnenaufbewahrung in Padua (Italien) unionsrechtswidrig
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Verbot der gewerblichen Urnenaufbewahrung in Padua (Italien) unionsrechtswidrig
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