OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. Mai 2015 – 21 W 67/14 –, juris

Leitsatz

1. Die zu § 14 HeimG entwickelten Grundsätze finden auch im Rahmen des diesen ersetzenden § 7 HGBP Anwendung.

2. Für die Erbeinsetzung der Geschäftsführerin eines ambulanten Pflegedienstes durch eine zu pflegende Person in einem Erbvertrag gilt bis zum Beweis des Gegenteils die Vermutung, dass diese Erbeinsetzung im Zusammenhang mit den Pflegeleistungen steht.