FG Nürnberg, Urteil vom 15. Mai 2014 – 4 K 1390/11 –, juris 

Orientierungssatz

1. Das Guthaben eines Ehegatten auf einem Schweizer Alleininhaber-Konto ist in (voller) Höhe bis zur Übertragung auf den anderen Ehegatten allein dem Ehemann zuzurechnen und als Zuwendung an die Ehefrau der Schenkungsteuer zu unterwerfen, wenn die Ehefrau nicht nachweist, dass ihr bereits vor der Übertragung die Hälfte des Guthabens auf dem Schweizer Konto des Ehemannes zugestanden hat, weil sie ihrem Ehemann einen Teil ihres Vermögens treuhänderisch überlassen hat bzw. einen Herausgabeanspruch gegen ihn besessen hat.
2. Die objektive Feststellungslast für ein behauptetes Treuhandverhältnis trägt der Ehegatte, der sich auf das einer freigebigen Zuwendung entgegenstehende verdeckte Treuhandverhältnis bei Überlassung eines Geldbetrages beruft, obwohl die Tatsachen für eine freigebige Zuwendung sprechen.
3. Grundsätzlich trägt das FA die Feststellungslast für die Tatsachen, die zur Annahme einer freigebigen Zuwendung zwischen Ehegatten erforderlich sind, wenn sich trotz Mitwirkung des zur Schenkungsteuer herangezogenen Ehegatten nicht aufklären lässt, wie sich das Innenverhältnis zwischen den Eheleuten in Bezug auf ein Kontoguthaben gestaltet.
4. Eine Umkehr der Feststellungslast findet statt, wenn Ehegatten zwar behaupten, dass das Guthaben des ausländischen Alleinkontos eines Ehegatten beiden Ehegatten jeweils zur Hälfte zuzurechnen ist, aber sämtliche der zahlreichen Bankkonten der Eheleute als Einzelkonten geführt werden, gemeinsames Vermögen nicht ersichtlich ist und der Inhaber des ausländischen Bankkontos –im Gegensatz zu seinem Ehegatten– Unterhaltsansprüchen und aufgrund der beruflichen Tätigkeit als Hochbauingenieur Haftungsrisiken ausgesetzt ist.
5. Revision eingelegt (Az. des BFH: II R 41/14)
Unentgeltliche Zuwendung unter Ehegatten: Umkehr der Feststellungslast, Mitberechtigung des Ehegatten an einem Auslands-Einzelkonto des anderen Ehegatten
Carsten OehlmannRechtsanwalt
  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Erbrecht
  • Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)