OLG Hamm, Beschluss vom 10. Juli 2014 – I-15 W 73/14, 15 W 73/14 –, juris

Leitsatz

1. Gegen eine Sicherungsanordnung des Nachlassgerichts, durch die einer Bank aufgegeben wird, den Guthabenbetrag auf einem Konto des Erblassers für die unbekannten Erben zu hinterlegen oder zu dem Nachlassverfahren auf das Konto der Gerichtskasse einzuzahlen, steht der Bank ein Beschwerderecht nicht zu.
2. Die gleichwohl eingelegte Beschwerde ist als Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG zu behandeln. Der Richter des Amtsgerichts hat in diesem Zusammenhang auch über die Erinnerungsbefugnis der Bank gem. § 11 Abs. 2 Satz 4 RPflG zu entscheiden, an die geringere Anforderungen zu stellen sind als an das Vorliegen der Beschwerdebefugnis.