LG Lübeck, Urteil vom 24. Juli 2014 – 14 S 194/13 –, juris

Orientierungssatz

1. Eine Klage desjenigen, der das Totensorgerecht wahrnimmt (z.B. des Lebensgefährten des Verstorbenen), ist auf die Zustimmung widersprechender (nächster) Angehöriger zur Umbettung zu richten.
2. Die mit Verfassungsrang ausgestattete Achtung vor der Totenruhe kann einem Verlangen nach Umbettung entgegenstehen. Diese Einschränkung gilt jedoch regelmäßig dann nicht, wenn der Verstorbene selbst den Ort seiner letzten Ruhestätte bestimmt hat und die Umbettung der Durchsetzung dieses Willens des Verstorbenen dient.