OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02. September 2014 – I-3 Wx 80/13, 3 Wx 80/13 –, juris

Leitsatz

Zur Auslegung eines Testaments, in dem der Erblasser bestimmt, dass zunächst seine Mutter, sodann sein Vater erben und für den Fall, dass „keiner von uns überleben“ sollte, das gesamte Vermögen einem wohltätigen Zweck („Kinderkrebshilfe, Kinder in Not, Kranke ín Not, Tierschutz etc.“) zugeführt werden soll und „die gesamte Verwandtschaft nichts erbt“, als Beschwerung des einrückenden Erben (hier: des Fiskus) mit einer Zweckauflage.

Orientierungssatz

Ergibt die Auslegung eines wirksamen handschriftlichen Testaments, dass es dem Erblasser für den Fall des doppelten Vorversterbens jeweils der zu Alleinerben eingesetzten Mutter und des Vaters darauf ankam, dass „keiner von meiner Verwandtschaft etwas erbt“ und der Nachlass „einem wohltätigen Zweck zugeführt wird“, liegt nach dem Versterben beider Elternteile das Erbrecht beim Fiskus, der aber durch die Zweckauflage gebunden ist, die Nachlassgegenstände den im Testament beispielhaft aufgeführten Wohltätigkeitsorganisationen zuzuführen.