OLG München, Urteil vom 26. Februar 2015 – 23 U 2301/14 –, juris

Leitsatz

Die Verfügung in einem Testament, ein Abkömmling solle vom eingesetzten Erben im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen finanziell abgefunden werden, ist ohne weitere konkrete Anhaltspunkte für einen entsprechenden Erblasserwillen nicht als Zuwendung eines Vermächtnisses in Höhe des Pflichtteilsanspruchs zu qualifizieren.