Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 13. Juli 2015 – 3 Wx 68/15 –, juris

Leitsatz

1. Gemäß § 49 Abs. 1 FamFG kann einem Testamentsvollstrecker im Verfahren betreffend Einziehung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses durch einstweilige Anordnung aufgegeben werden, das Testamentsvollstreckerzeugnis zwecks vorläufiger Sicherstellung zur Akte zu reichen.
2. Der Verfahrenswert der einstweiligen Anordnung in Verfahren nach FamFG kann im Einzelfall abweichend von § 62 Satz 2 GNotKG auch geringer als die Hälfte des Wertes der Hauptsache festgesetzt werden.