OLG Zweibrücken, Urteil vom 11. Juli 2014 – 2 U 32/13 –, juris

Leitsatz

1. Ein Rechtsanwalt darf seinem Mandanten nicht zum Abschluss eines Prozessvergleichs raten, der eine gem. § 2302 BGB nichtige Verpflichtung zur Errichtung einer Verfügung von Todes wegen enthält.
2. Zu den Anforderungen an den Vortrag zur haftungsbegründenden und haftungsausfüllenden Kausalität, wenn eine solche Verpflichtung im Rahmen einer umfassenden familienrechtlichen Auseinandersetzung über das vorhandene Vermögen und den nachehelichen Unterhalt protokolliert wurde.

Orientierungssatz

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH (IX ZR 177/14) ist zurückgenommen worden.