OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Oktober 2014 – 5 W 645/14 –, juris

Leitsatz

1. Auskunfts- und Pflichtteilsanspruch können zwar einheitlich durch Stufenklage geltend gemacht werden. Prozesskostenhilfe kann zunächst aber allenfalls für die erste Stufe, den Auskunftsanspruch, bewilligt werden, weil erst hiernach die Erfolgsaussicht einer Rechtsverfolgung auf den weiteren Stufen absehbar ist.

2. Ist der Erbe zu umfassender Auskunft durch Erstellen eines notariellen Nachlassverzeichnisses bereit, kann ein Prozesskostenhilfeantrag für eine mit allgemeinem Misstrauen begründete Auskunftsklage mutwillig erscheinen und ist daher abzulehnen.