FG Münster, Urteil vom 13. Februar 2014 – 3 K 37/12 Erb –, juris

Orientierungssatz

1. Pflichtteilsverbindlichkeiten, wie sie die Lebensgefährtin des Erblassers gegenüber dessen Söhnen aus erster Ehe zu erfüllen hat, gehören zu den gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten.
2. Für die Abzugsbeschränkung des § 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG ist nicht auf einen wirtschaftlichen Zusammenhang der Schuld mit einzelnen Vermögensgegenständen, sondern mit dem gem. § 13a ErbStG befreiten Vermögen, also der Summe einzelner dem Betriebsvermögen zuzuordnender positiver und negativer Vermögensgegenstände abzustellen.
3. Revision eingelegt (Az. des BFH: II R 15/14).
Pflichtteilsverbindlichkeiten als Nachlassverbindlichkeiten
Birgit OehlmannRechtsanwältin
  • Fachanwältin für Erbrecht
  • Zertifizierte Testamentsvollstreckerin (AGT)