OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. Juli 2014 – I-7 U 177/11, 7 U 177/11 –, juris

Leitsatz

Soweit zwischen den Parteien eines Kaufvertrags der Kaufpreis anhand eines zuvor eingeholten Wertgutachtens bestimmt wurde, kann ein auffallendes, grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung allein nicht die Vermutung begründen, die Parteien des Kaufvertrags seien über eine (Teil-)Unentgeltlichkeit des Geschäftes einig gewesen. Derjenige, welcher sich auf die (Teil-)Unentgeltlichkeit des Geschäftes beruft, hat hier den vollen Beweis für den Schenkungswillen der Beteiligten zu erbringen.