OLG Köln, Beschluss vom 25. August 2014 – I-2 Wx 230/14, 2 Wx 230/14 –, juris

Leitsatz

Durch die Pfändung eines Erbteils erlangt der Gläubiger ein Pfandrecht an dem Erbteil, nicht aber an den einzelnen Nachlassgegenständen. Aufgrund der Überweisung des gepfändeten Nachlassanteils ist der Gläubiger nicht befugt, einzelne Gegenstände des Nachlasses zu veräußern. Vielmehr muss bei der rechtsgeschäftlichen Veräußerung einzelner Nachlassgegenstände der Schuldner weiterhin mitwirken.