BGH, Beschluss vom 13. Mai 2015 – IV ZB 30/14 –, juris

Leitsatz

Der pauschale Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 1 BGB ist im Sinne der Artt. 15, 25 EGBGB rein güterrechtlich zu qualifizieren.

Orientierungssatz

Haben in Deutschland lebende, griechische Ehegatten für die güterrechtliche Wirkung ihrer Ehe unbeschränkt und wirksam das deutsche Recht gewählt, findet bei Tod eines der Ehegatten, wenn man von einer Erbberechtigung des überlebenden Ehegatten nach griechischem Recht ausgeht, auch die gesetzliche Erbteilerhöhung gemäß § 1371 Abs. 1 BGB statt. Die Maßgeblichkeit deutschen Rechts als Güterstatut führt zur Anwendbarkeit von § 1371 Abs. 1 BGB.