AG Düren, Beschluss vom 28. April 2014 – 80 VI 86/14 –, juris

Orientierungssatz

Wurde den Kindern des gesetzlichen Erben ein Erbschein deshalb erteilt, weil der Erbe das Erbe ausgeschlagen hat, so ist der Erbschein regelmäßig einzuziehen, wenn die Ausschlagung nur zum Schein erfolgte. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn der Erbe zuvor das Erbe durch Unterzeichnung einer Erbauseinandersetzungsvereinbarung angenommen hat.