OLG Rostock, Beschluss vom 08. Januar 2015 – 3 W 98/14, 3 W 0098/14 –, juris

Leitsatz

Die Überschrift „Testament“ auf einem Schriftstück, welches Bestimmungen für den Todesfalls des Erstellers enthält, lässt nicht ohne weiteres den Schluss auf einen Willen zur Erbeinsetzung zu; Gegenstand der letztwilligen Verfügung kann vielmehr auch allein eine postmortale Bevollmächtigung des im Schriftstück Genannten sein.