Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 25. Juni 2014 – 5 U 3/14 –, juris

Leitsatz

Zur Abgrenzung von Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung bei letztwilliger Zuwendung eines in den Nachlass fallenden Grundstücks.

Orientierungssatz

Die Anordnung des gemeinschaftlichen Testaments, nach der der Sohn nach dem Tod des Letztversterbenden ein Hausanwesen erhalten soll, das weder den Nachlasswert insgesamt noch dessen wesentlichen Bestandteil ausschöpft, ist als Vermächtnis i.S.d. § 2174 BGB und mangels erfolgter Erbeinsetzung nicht als Teilungsanordnung i.S.d. § 2048 BGB anzusehen.