OLG Köln, Beschluss vom 06. Oktober 2014 – I-2 Wx 249/14, 2 Wx 249/14 –, juris

Leitsatz

1. Die Form eines eigenhändigen Testaments gem. § 2247 BGB wird nicht dadurch gewahrt, dass der Erblasser auf ein mit einer Maschine (Schreibmaschine, Computer, Drucker) geschriebenes Schriftstück Bezug nimmt, da der Erblasser hinsichtlich des Inhalts seiner letztwilligen Verfügung nur auf eigenhändig von ihm geschriebene Schriftstücke oder auf öffentliche Testamente Bezug nehmen kann. Die Bezugnahme auf ein nicht in Testamentsform abgefasstes Schriftstück ist nur dann unschädlich, wenn sie lediglich der näheren Erläuterung testamentarischer Bestimmungen dient, weil sie es sich dann nur um die Auslegung des bereits formgültig erklärten, andeutungsweise erkennbaren Willens handelt.
2. Die Enterbung eines Verwandten der ersten drei Ordnungen erstreckt sich in der Regel nicht auf dessen Abkömmlinge; diese treten vielmehr an die Stelle des Ausgeschlossenen gem. § 1924 Abs. 3, § 1925 Abs. 3, § 1926 Abs. 3 BGB, wenn nicht dem Testament im Wege der Auslegung ein anderer Wille des Erblassers zu entnehmen ist.

Orientierungssatz

Zitierung zu Leitsatz 1: Anschluss OLG Hamm, 10. Januar 2006, 15 W 414/05, FamRZ 2006, 1484.
Nachlasssache: Formunwirksamkeit eines eigenhändigen Testaments bei Bezugnahme auf maschinengeschriebene Schriftstücke; Reichweite der Enterbung eines Verwandten
Birgit OehlmannRechtsanwältin
  • Fachanwältin für Erbrecht
  • Zertifizierte Testamentsvollstreckerin (AGT)