Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. Oktober 2014 – 3 Wx 104/13 –, juris

Leitsatz

Für die Bestimmung des Geschäftswerts der Beschwerde in Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins ist nach den §§ 61, 40 Abs. 1 GNotKG auf den Wert des Nachlasses im Erbfallzeitpunkt abzustellen, wobei Bestattungskosten, Pflichtteile und Vermächtnisse nicht abgezogen werden können und – mit Ausnahme des in § 40 Abs. 2 GNotKG geregelten Sonderfalles – nicht maßgeblich ist, welches wirtschaftliche Ziel der Beschwerdeführer für sich im Ergebnis erreichen möchte.

Orientierungssatz

Zitierung: Anschluss OLG Köln, 4. April 2014, I-2 Wx 92/14, FGPrax 2014, 180.