AG Bocholt, Beschluss vom 08. April 2014 – 37 VI 13/13 –, juris

Orientierungssatz

1. Haben Eheleute in einem wechselbezüglichen gemeinschaftlichen Testament die gesetzliche Erbin und einzige Tochter des Ehemannes aus seiner ersten Ehe und einen Neffen der zweiten Ehefrau als Schlusserben (hinsichtlich der Tochter mit Pflichteilsstrafklausel) eingesetzt, so kann, wenn die überlebende Ehefrau die Erbschaft nach ihrem verstorbenen Ehemann aus allen gesetzlichen und testamentarischen Berufungsgründen ausschlägt, die Tochter des Erblassers die (wechselbezügliche) Schlusserbeneinsetzung des Neffen anfechten mit der Folge, dass sie alleinige gesetzliche Erbin des Erblassers wird.
2. Die Beschwerde des Neffen gegen die Erteilung des Alleinerbscheins an die Tochter als gesetzliche Erbin mit der Begründung, es sei davon auszugehen, dass der Erblasser seine (einzige) Tochter durch die Schlusserbeneinsetzung gemessen an ihren Pflichtteilsansprüchen nicht habe begünstigen wollen, ist unbegründet, wenn ein derartiger Vorbehalt nicht unmissverständlich in die letztwillige Verfügung eingeflossen ist.
Nachlasssache: Beschwerde gegen die Anfechtung der Schlusserbeneinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament
Birgit OehlmannRechtsanwältin
  • Fachanwältin für Erbrecht
  • Zertifizierte Testamentsvollstreckerin (AGT)