OLG Hamm, Beschluss vom 24. Juni 2014 – I-15 W 406/13, 15 W 406/13 –, juris

Leitsatz

Die für die eidesstattliche Versicherung nach § 2356 Abs. 2 BGB zu erhebende Gebühr (§ 49 KostO) gehört nicht zu den Gerichtskosten des Erbscheinsverfahrens und wird deshalb von einer gerichtlichen Kostenentscheidung, die den Antragsgegner hälftig mit den Kosten des Verfahrens belastet, nicht erfasst.