BSG, Urteil vom 17. Februar 2015 – B 14 KG 1/14 R –, SozR 4-4200 § 11 Nr 69

Leitsatz

Bei der Beurteilung, ob ein Anspruch auf Kinderzuschlag nach Kindergeldrecht besteht, kann der Verwertbarkeit eines Erbes als bereites Mittel eine vom Erblasser angeordnete Dauertestamentsvollstreckung entgegenstehen.

Orientierungssatz

1. Entscheidend für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen bei einem Erbfall ist, ob dieser vor der (ersten) Antragstellung eingetreten ist. Liegt der Erbfall vor der ersten Antragstellung, handelt es sich um Vermögen; liegt er danach, handelt es sich um Einkommen.
2. Trotz des sich aus dem Todestag des Erblassers ergebenden Stichtags für die (normative) Abgrenzung von Einkommen und Vermögen ist das Erbe dem Bedarf als Einkommen bzw Vermögen erst ab dem Zeitpunkt gegenüberzustellen, in dem es dem Hilfebedürftigen tatsächlich als bereite Mittel zur Deckung seines Bedarfs zur Verfügung steht.
3. Der Leistungsträger hat gegenüber dem Hilfebedürftigen Beratungspflichten aus dem zwischen ihnen bestehenden Sozialrechtsverhältnis und muss, wenn er ein Vorgehen gegen den Testamentsvollstrecker für angezeigt hält, den Hilfebedürftigen dabei unterstützen.