Das VG Aachen hat entschieden, dass ein Sohn keinen Anspruch gegen die Stadt Aachen auf Umbettung der Urne seiner Mutter in das Reihengrab des vorverstorbenen Vaters hat.
Der Kläger begehrt mit der Klage die Urne seiner im Juni 2016 auf dem städtischen Friedhof BA6 in Aachen-Richterich in einem Urnenreihengrab bestatteten Mutter in das Reihengrab seines auf demselben Friedhof im Jahr 1972 erdbestatteten Vaters umbetten zu lassen.
Das VG Aachen hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Klage bereits unzulässig. Der Kläger habe bei der Stadt Aachen nicht den erforderlichen Antrag auf Umbettung der Urne seiner Mutter in das Grab seines Vaters gestellt. Zwar habe er mit Schreiben vom 05.06.2016 gegenüber der Stadt geltend gemacht, „alle notwendigen Anträge“ stellen zu wollen, um die Beisetzung der Asche seiner Mutter im Grab seines Vaters zu erreichen. Dieser Antrag, der bei der Stadt am 06.06.2016 eingegangen sei, sei jedoch nicht auf eine Umbettung gerichtet gewesen. Denn zum Zeitpunkt der Antragstellung sei eine Umbettung der Urne seiner Mutter in das Grab seines Vaters noch nicht in Betracht gekommen. Eine solche sei zeitlich erst nach Beisetzung des Verstorbenen möglich. Seine Mutter sei aber erst am 08.06.2016 beigesetzt worden.
Die Klage sei auch unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Umbettung der Urne seiner Mutter in das Grab seines Vaters.
Einer solchen Umbettung stünden die Regelungen der Friedhofssatzung der Stadt Aachen entgegen. Danach seien Umbettungen von Verstorbenen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte innerhalb der Stadt Aachen nicht zulässig. Zudem dürfe nach der Friedhofssatzung in Reihengräbern nur jeweils ein Verstorbener beigesetzt werden. Bei dem Grab des Vaters des Klägers handele es sich nach wie vor um ein solches Reihengrab, auch wenn an dieser Stelle des städtischen Friedhofs in Aachen-Richterich seit Ende der 1980er Jahre aus geologischen Gründen keine Erdbestattungen mehr zulässig seien. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Ruhezeit des väterlichen Grabes schon vor 21 Jahren abgelaufen sei.
Eine Umbettung sei zudem aus Gründen der Totenruhe unzulässig, die hier höher zu gewichten sei als das Umbettungsinteresse des Klägers. Dies gelte selbst für den Fall, dass die Mutter des Klägers zu Lebzeiten den ausdrücklichen Wunsch nach einer gemeinsamen Bestattung mit ihrem vorverstorbenen Ehemann geäußert haben sollte. Denn weder habe sie sich vor ihrem Tod noch habe der Kläger sich nach ihrem Ableben und vor ihrer Beisetzung ernstlich um den Erwerb eines zweistelligen Wahlgrabes für beide Ehegatten bemüht.
Eine Umbettung komme auch deshalb nicht in Betracht, weil an der Grabstätte des vorverstorbenen Vaters des Klägers seit 21 Jahren kein Nutzungsrecht mehr bestehe. Der Mutter des Klägers sei nach Ablauf der Ruhezeit im Jahr 1997 lediglich die Erlaubnis erteilt worden, das Grab weiter zu pflegen und nicht einebnen zu lassen. Hieraus könne der Kläger aber kein Recht auf weitere Bestattung herleiten.
Auch aus der Tatsache, dass es in anderen Kommunen zulässig sei, Haustiere mit bestatten zu lassen, könne der Kläger keine Rechte für sich herleiten. Zum einen enthalte die Aachener Friedhofssatzung eine solche Regelung nicht, zum anderen gehe es hier auch nicht um die Mitbestattung eines Haustieres, sondern um die seiner Mutter.
Gegen das Urteil kann der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das OVG Münster entscheidet.
Quelle: Pressemitteilung des VG Aachen v. 14.08.2018
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