FG München, Urteil vom 22. Oktober 2014 – 4 K 847/13 –, juris

Orientierungssatz

1. Die nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG erforderliche unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung durch den Erwerber bedeutet, dass er die vom Erblasser zuvor bewohnte Wohnung nunmehr selbst bewohnen muss. Die unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung erfordert als Nachweis dieser inneren Tatsache die alsbaldige tatsächliche Nutzung durch den Erwerber. Als unschädlich wird in diesem Zusammenhang betrachtet, wenn der erbschaftsteuerrechtliche Erwerber zunächst eine umfassende Sanierung bzw. Renovierung des Gebäudes vornimmt und sich der Beginn der Selbstnutzung hierdurch verzögert.

2. Von einer Bestimmung zur Selbstnutzung kann jedoch nicht mehr gesprochen werden, wenn eine solche durch die vollständige Beseitigung des Bestandsbaues überhaupt nicht mehr stattfinden kann. Der sich gegebenenfalls anschließende Bezug des auf dem ererbten Grundstück erstellten Neubaues zum Zweck der Selbstnutzung zu Wohnzwecken durch den Erwerber ist nicht mit der gesetzlich vorgesehenen Nutzung des ursprünglichen Wohngebäudes vergleichbar. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob der Abriss des bisherigen Gebäudes aus bautechnischen, ökonomischen, ökologischen oder sonstigen wichtigen Gründen für den Erwerber unvermeidbar gewesen ist.

3. Die Abbruchkosten für das Haus beruhen nicht unmittelbar auf dem Erwerb sondern auf der – wirtschaftlich vermutlich sinnvollen – Entscheidung des Steuerpflichtigen, einen Neubau der kostenintensiveren Sanierung des Bestandsbaues vorgezogen zu haben. Die hierfür konkret entstandenen Aufwendungen sind weder zwangsläufig entstanden noch unmittelbar durch den Erbfall veranlasst gewesen und stellen deshalb keine Nachlassverbindlichkeiten dar.