Nachfolgend ein Beitrag vom 3.11.2017 von Schmid/Wessels, jurisPR-ITR 22/2017 Anm. 2

Leitsätze

1. Die Erben des verstorbenen Nutzers eines sozialen Netzwerks können aufgrund des Fernmeldegeheimnisses (§ 88 TKG) vom Anbieter des Dienstes solange keinen Zugang zum Konto des Verstorbenen erhalten, wie dem nicht alle Kommunikationspartner zugestimmt haben, die mit dem Verstorbenen Kommunikationsinhalte ausgetauscht haben, die nur für diese beiden Nutzer oder nur einen eingeschränkten Personenkreis bestimmt waren.
2. Die bloße Kommunikation über das soziale Netzwerk begründet keine ausdrückliche, konkludente oder mutmaßliche Einwilligung in die Weitergabe von Kommunikationsinhalten im Sinne der Nr. 1 an Dritte. Dies gilt auch für die Kommunikation mit einem minderjährigen Nutzer des Netzwerks hinsichtlich der Weitergabe von Inhalten an seine Eltern.
3. Ein Anspruch der Eltern auf Zugang zum Konto ihres minderjährigen Kindes lässt sich auch nicht aus dem Recht der elterlichen Sorge oder dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Eltern ableiten.

Orientierungssatz zur Anmerkung

Unabhängig davon, ob nach § 1922 BGB ein Anspruch auf Zugangsgewährung zu einem Social-Media-Account besteht, ist ein solcher Anspruch jedenfalls durch die einfachgesetzliche Ausprägung des Fernmeldegeheimnisses in § 88 Abs. 1 TKG ausgeschlossen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Ausnahmeregelung in § 88 Abs. 3 Satz 2 TKG.

A. Problemstellung

Die rechtliche Behandlung des sog. „digitalen Nachlasses“ (dazu zählen etwa Social-Media-Accounts, E-Mails, usw.) ist seit geraumer Zeit juristisch umstritten – insbesondere wenn es um den Zugriff der Erben auf die hinterlassenen Inhalte bei sozialen Netzwerken oder E-Mail-Providern geht. In seiner grundlegenden „Auftaktentscheidung“ zum digitalen Nachlass hatte sich das LG Berlin im letzten Jahr 2016 für die Vererblichkeit des Zugangs zu einem Facebook-Account ausgesprochen und einen Anspruch der Erben, trotz in der Literatur geäußerter Bedenken aufgrund des Telekommunikationsgeheimnisses in § 88 TKG, zugelassen. Diese Entscheidung wurde nun durch das KG Berlin revidiert.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Die Klägerin (die Erbin) machte einen Anspruch auf Zugang zu dem Facebook-Benutzerkonto und zu sämtlichen darin enthaltenen Kommunikationsinhalten ihrer aus bisher ungeklärten Umständen tödlich verunglückten Tochter (der Erblasserin) gegenüber Facebook (der Beklagten) zu Zwecken der Aufklärung geltend. Der Facebook-Account war durch Facebook bereits in den sog. „Gedenkzustand“ versetzt worden, weshalb auch rein tatsächlich ein Zugriff ohne die Mitwirkung von Facebook schon gar nicht mehr möglich war.
Das LG Berlin war in der Vorinstanz noch weitgehend der Klägerin gefolgt und vertrat die Auffassung, dass die aus dem Nutzungsvertrag zwischen der Beklagten und der Erblasserin entstammenden Rechte und Pflichten zum Nutzerkonto im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 BGB auf die Erben übergegangen seien (vgl. LG Berlin, Urt. v. 17.12.2015 – 20 O 172/15). Das Vertragsverhältnis sei „Vermögen“ i.S.d. § 1922 BGB, ein weiterer sachenrechtlicher Bezug sei für die Vererbbarkeit von Ansprüchen aus Verträgen nicht erforderlich. Durch den Eintritt der Erben in das Vertragsverhältnis könne diesen gemäß § 1922 BGB in seiner konkreten Gestalt auch ein Anspruch auf Zugangsverschaffung zu dem Konto verschafft werden. Der teilweise in der Literatur geäußerten Auffassung, dass nur die vermögensrechtlichen Bestandteile des digitalen Nachlasses vererblich sein könnten (nicht hingegen die höchstpersönlichen Inhalte), könne nicht gefolgt werden, denn eine eindeutige Bestimmung des vermögensrechtlichen Charakters eines Teils des digitalen Nachlasses (also etwa einer E-Mail) sei praktisch nicht möglich und den erbrechtlichen Regelungen des BGB fremd. Auch die einfachgesetzliche Ausprägung des Fernmeldegeheimnisses gemäß § 88 Abs. Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 TKG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 GG sowie andere Datenschutzbestimmungen (insbesondere die des BDSG) stünden einem Zugangsgewährungsanspruch letztendlich nicht entgegen. Da die Beklagte grundsätzlich nach erbrechtlichen Vorschriften dazu verpflichtet sei, einem Erben den zum Nachlass gehörigen Account zugänglich zu machen, sei das nach § 88 Abs. 3 Satz 3 TKG „für die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme erforderliche Maß“ als gewahrt anzusehen.
Das KG Berlin hat das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen.
Das KG schließt sich den Ausführungen des Landgerichts noch insoweit an, als es grundsätzlich zumindest ebenso von einer Vererblichkeit der Accountinhaberschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge durch Eintritt in die entsprechende Rechts- und Pflichtenstellung des den Account regelnden Vertrages ausgeht. Sehr viel kritischer greift das KG Berlin aber die in der Literatur angeführten Bedenken auf, ob bei einem nach § 1922 BGB gewährten Zugang zu einem Account (etwa bei einem E-Mail-Anbieter) hinsichtlich der Accountinhalte zwischen ideellen Inhalten (also z.B. E-Mails mit höchstpersönlichem Inhalt) und vermögensrechtlichen Inhalten (also z.B. Vertragsbestätigungen, Bestellungen, usw.) unterschieden werden müsse. Nach dem KG ist der Auffassung des LG Berlins zwar insoweit zuzugeben, als dass sich aus einer solchen Trennung weitreichende praktische Schwierigkeiten ergeben könnten. Doch auch wenn das Gesetz in den §§ 2047 Abs. 2, 2373 Satz 2 BGB offensichtlich hinnehme, dass auch höchstpersönliche Inhalte dem Erben zukommen könnten, ginge es in diesen Vorschriften um verkörperte Gegenstände, die von den digitalen Inhalten abzugrenzen seien. Zudem stünden entsprechende Inhalte eigentlich nicht den Erben, sondern allenfalls den Angehörigen als Hüter des postmortalen Persönlichkeitsrechts treuhänderisch zu. Für die Wahrnehmung der Interessen des postmortalen Persönlichkeitsrechts, d.h. für die Geltendmachung entsprechender Abwehrrechte, sei die vorhergehende Kenntnis des Inhalts der höchstpersönlichen digitalen Inhalte aber schon nicht erforderlich; es genüge dafür letztlich die Kenntnis von einem gegen das postmortale Persönlichkeitsrecht verstoßenden Umgangs mit solchen Daten. Ob die Erwägungen des Landgerichts einer Vererblichkeit des Accountinhalts aber letztendlich entgegenstehen, wurde vom KG dann offengelassen; denn es sieht den Zugriff der Erben auf die Accountinhalte jedenfalls aufgrund des § 88 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 TKG gehindert.
Mit der Zugänglichmachung des Accounts und der dort gespeicherten Inhalte durch den Diensteanbieter liegt nach Ansicht des KG ein Verstoß gegen das einfachgesetzliche Fernmeldegeheimnis gemäß § 88 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 TKG vor. Der Auffassung des Landgerichts, dass das „erforderliche Maß“ i.S.v. § 88 Abs. 3 Satz 1 TKG als gewahrt anzusehen sei, folgt das KG nicht. Für die geschäftsmäßige Erbringung der TK-Dienste könne entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht entscheidend sein, ob Facebook erbrechtlichen Verpflichtungen gegenüber den Erben nachkommen könne. Als „erforderlich“ i.S.d. § 88 Abs. 3 Satz 1 TKG könne nur das angesehen werden, was der technischen Ermöglichung und Aufrechterhaltung des angebotenen Dienstes diene. Ein solches enges Verständnis des Begriffs der Erforderlichkeit für die geschäftsmäßige Erbringung der TK-Dienste gemäß § 88 Abs. 3 Satz 1 TKG ergebe sich bereits aus der Erwähnung des § 138 StGB in § 88 Abs. 3 Satz 4 TKG. § 138 StGB statuiere die gesetzliche Verpflichtung, eine bekannt gewordene bevorstehende Ausführung bestimmter Straftaten bei den Behörden anzuzeigen. Wäre der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass auch die Erfüllung dieser gesetzlichen Pflicht als erforderlich für die geschäftsmäßige Erbringung der TK-Dienste anzusehen wäre, hätte es der in § 88 Abs. 3 Satz 4 TKG enthaltenen Vorrangregelung für § 138 StGB nicht bedurft. Da eine Zugangsgewährung nicht durch § 88 Abs. 3 Satz 1 TKG gedeckt sein könne, sei schließlich auch eine Verwendung für andere Zwecke i.S.d. § 88 Abs. 3 Satz 3 TKG gesperrt. Eine andere gesetzliche Ausnahmevorschrift i.S.v. § 88 Abs. 3 Satz 3 TKG sei jedenfalls nicht ersichtlich.
Damit scheitert ein etwaiger Anspruch auf Zugangsgewährung aus § 1922 BGB nach Auffassung des KG also schon an § 88 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 TKG. Auch aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 GG oder aus einer analogen Anwendung des § 34 BDSG könne ein solcher Anspruch nicht abgeleitet werden.

C. Kontext der Entscheidung

Wie die vorliegende Entscheidung des KG Berlin – insbesondere auch im Hinblick auf die hierzu divergierende Auffassung des LG Berlin – eindringlich belegt, sind die zahlreichen Fragestellungen, die sich im Kontext des digitalen Nachlasses stellen, äußerst vielschichtig und noch in weiten Teilen ungeklärt. In der Literatur wurde das Thema des digitalen Nachlasses bereits vielfach aufgegriffen und umfassend diskutiert (vgl. die zahlreichen Nachweise bei Leipold in: MünchKomm BGB, 7. Aufl. 2017, § 1922 Rn. 24 ff.).
I. Notwendigkeit einer differenzierten Betrachtung
Im Rahmen dieser Diskussion ist einerseits zu unterscheiden, ob es sich bei dem betreffenden digitalen Nachlass um vermögenswerte oder aber um höchstpersönliche Inhalte handelt. Als grundsätzlicher Ausgangspunkt in § 1922 BGB werden vermögensrechtliche Rechtsbeziehungen als vererblich, nichtvermögensrechtliche dagegen als unvererblich betrachtet (vgl. M. Schmidt in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 1922 Rn. 10). Es herrscht insofern auch weitgehende Einigkeit darüber, dass der Erbe im Wege der Universalsukzession nach § 1922 BGB grundsätzlich in alle digitalen, vermögenswerten Rechtsbeziehungen des Erblassers eintritt (vgl. nur Bräutigam in: Burandt/Rojahn, Erbrecht, 2. Aufl. 2014, Anhang zu § 1922 BGB Rn. 3; vgl. auch Herzog, NJW 2013, 3745, 3747). Der vermögenswerte digitale Nachlass ist dabei freilich nicht auf Vertragsbeziehungen im Internet oder Verträge über digitale Inhalte beschränkt, sondern umfasst im Grundsatz auch sämtliche elektronisch erfassten Rechte und Rechtspositionen wie etwa das Eigentum an Datenträgern und damit auch die Zugriffs- und Verfügungsbefugnis über die darauf gespeicherten Daten (vgl. Martini, JZ 2012, 1145, 1147).
Andererseits ist aber auch zu unterscheiden, ob lediglich die schuldrechtliche Position des Vertragspartners, bei Social-Media-Plattformen also die Plattform-Mitgliedschaft und die damit einhergehende Zugangs- und Nutzungsberechtigung zur Plattform und seinen Funktionen (Accountinhaberschaft), oder aber auch die dort durch den Erblasser hinterlassenen Inhalte (Accountinhalte) von der Erbschaft umfasst sein sollen.
II. Accountinhaberschaft
Teile der Literatur sehen in der Accountinhaberschaft bei sozialen Netzwerken ein höchstpersönliches und damit unvererbliches Rechtsverhältnis und wollen eine Parallele zur Rechtsprechung des BGH zu Girokonto-Inhaberschaften ziehen (Leeb, K&R 2014, 693, 694; Bräutigam in: Burandt/Rojahn, Erbrecht Anhang zu § 1922 BGB mit Verweis auf BGH, Urt. v. 10.10.1995 – XI ZR 263/94 – NJW 1996, 190; BGH, Urt. v. 18.01.2000 – XI ZR 160/99 – NJW 2000, 1258). Dieser Auffassung ist im Ergebnis zu folgen, und zwar unabhängig davon, ob sich dieses Ergebnis aus der Rechtsprechung der BGH zu Girokonten herleiten lässt oder nicht (dies ablehnend und die Vererblichkeit der Accountinhaberschaft bejahend etwa Herzog, NJW 2013, 3745, 3747). Vielmehr bedarf es einer konkreten Betrachtung des Einzelfalls, um zu ermitteln, warum in der Accountinhaberschaft bei sozialen Netzwerken keine vermögenswerte Rechtsposition liegen kann bzw. soll (vgl. insoweit auch kritisch zur Vererblichkeit Klas/Möhrke-Sobolewski, NJW 2015, 3473, 3474). Diese Prüfung fällt freilich dann leichter, wenn es um eindeutige vermögenswerte Rechtspositionen im Internet geht, wie etwa bei einem Vertrag über eine gewerblich genutzte Domain. Für soziale Netzwerke ergibt sich insoweit aber die Besonderheit, dass hier aus Sicht des Nutzers – zumindest bei privaten Useraccounts – kaum von einer geldwerten Vertragsbeziehung gesprochen werden kann. Für private Nutzer hat ein solcher Account insofern in aller Regel einen rein ideellen Wert (Freundesliste, gespeicherte Nachrichten, usw.), ein neuer Account kann nur mit wenigen Klicks erstellt werden (vgl. auch Leeb, K&R 2014, 693, 694). Bei der im heutigen Zeitalter anzunehmenden „Überflutung“ des Internets mit mehreren Milliarden privater Social-Media-Accounts von einer geldwerten Rechtsposition zu sprechen, erscheint nach hier vertretenen Auffassung daher als fragwürdig. Im Umkehrschluss würde die Einordnung der Accountinhaberschaft bei Social-Media wohl bedeuten, dass rein faktisch per se jedes Schuldverhältnis vererblich ist, und dass der Vermögensbegriff des § 1922 BGB bereits allein durch das Vorliegen eines Schuldverhältnisses ausgefüllt ist. Auch dies erscheint mit der hier vertretenen Auffassung als fragwürdig.
Alternativ könnte hierbei aber auch der Rechtsgedanke des § 630g Abs. 3 BGB herangezogen werden, sofern man die Datenschutzpflichten des Diensteanbieters, wie sie auch in § 13 Abs. 4 Nr. 3 TMG anklingen, auf das Verhältnis zwischen Erbe und Erblasser überträgt (so auch Martini, JZ 2012, 1145, 1150; a.A. Herzog NJW 2013, 3745, 3749). § 630g Abs. 3 BGB regelt die Rechtsnachfolge von Todes wegen in das Einsichtsrecht in die Patientenakte im Rahmen eines Behandlungsvertrages, welcher ebenfalls persönlicher Natur ist. Insoweit differenziert der Gesetzgeber zwischen der Wahrnehmung vermögensrechtlicher Interessen durch die Erben und immaterieller Interessen durch die Angehörigen; beides durch den vorrangigen Willen des Erblassers eingeschränkt (§ 630g Abs. 3 Satz 3). Gerade bei privaten Facebook-Accounts würde ein entsprechendes „Einsichtsrecht“ der Interessenlage wohl eher gerecht werden. Wie im vorliegenden Fall wird es den Erben häufig ohnehin nur um die Einsicht in die Inhalte aus immateriellen Interessen gehen, die getrennt von der Accountinhaberschaft zu betrachten sind. Gerade deshalb bietet sich auch eine Differenzierung ähnlich der nach § 630g Abs. 3 BGB an. So ließen sich auch gerade die Unterschiede zwischen gewerblichen und privaten Nutzeraccounts besser in den Griff bekommen.
III. Accountinhalte
Getrennt von der Frage nach der Vererblichkeit der Accountinhaberschaft ist hingegen die Vererblichkeit der Accountinhalte zu betrachten, die teilweise mit Blick auf die höchstpersönlichen bzw. ideellen Inhalte aus Mangel ihres vermögensrechtlichen Charakters abgelehnt wird (vgl. etwa Hoeren, NJW 2005, 2113, 2114 f.; Martini, JZ 2012, 1145, 1151 f.). Die überwiegenden Stimmen in der Literatur und auch das LG Berlin lehnen eine solche Differenzierung zwischen vermögenswerten Inhalten und höchstpersönlichen Inhalten dagegen unter Verweis auf die §§ 2047 Abs. 2, 2373 Satz 2 BGB ab, die gerade eine Vererblichkeit bestimmter höchstpersönlicher Gegenstände wie Tagebücher, u.ä voraussetzen (vgl. nur Leipold in: MünchKomm BGB, § 1922 Rn. 26 m.w.N.; Herzog, NJW 2013, 3745, 3750; Steiner/Holzer ZEV 2015, 262, 263). Insoweit ist dem KG allerdings zuzugeben, dass diese Vorschriften einen stattgefundenen Erbgang aufgrund der dinglichen Verkörperung der höchstpersönlichen Inhalte voraussetzen. Die auf dem Server der Anbieter hinterlegten Inhalte sind aber eben nur mittelbar über das Zugriffsrecht gegenüber der speichernden Stelle wahrnehmbar und fallen dem Erben gerade nicht als Eigentum zu. Demnach spricht auch insoweit vieles dafür, grundsätzlich zwischen dem Zugriffsrecht auf die höchstpersönlichen E-Mails für Angehörige und dem Zugriffsrecht der Erben auf die E-Mails mit vermögensrechtlichem Inhalt zu unterscheiden (so im Ergebnis wohl auch Hoeren, NJW 2005, 2113, 2114 f.; Martini, JZ 2012, 1145, 1151). Wenn in der Literatur die praktischen Schwierigkeiten bei der Umsetzung einer solchen Trennung eingewendet werden, so ist dies zwar durchaus zutreffend und auch nachvollziehbar; allein deshalb lässt sich aber an einer konsequenten erbrechtlichen Einordnung höchstpersönlicher, digitaler Inhalte nichts ändern.
Soweit ein Anspruch auf Zugang zum Account aus § 1922 BGB angenommen wird, kann dieser jedoch immer noch wegen rechtlicher Unmöglichkeit gemäß § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen sein (vgl. insoweit auch zur Auskunft bei Internetbewertungsportalen BGH, Urt. v. 01.07.2014 – VI ZR 345/13 – NJW 2014, 2651, 2652). Hier kommt insbesondere § 88 TKG in Betracht, der den Schutz des Fernmeldegeheimnisses auf die privaten TK-Anbieter ausweitet. Insoweit kann den Ausführungen des KG umfassend gefolgt werden (so bereits auch aus der Literatur Bräutigam in: Burandt/Rojahn, Erbrecht, Anhang zu § 1922 BGB Rn. 18; Deusch ZEV 2014, 2, 5 f.; Leeb, K&R 2014, 693, 698). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Bereitstellung des Zugangs an die Erben zur geschäftsmäßigen Erbringung der Telekommunikationsdienste einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme erforderlich sein soll. Mit einer solchen Auslegung würde der Anwendungsbereich der Norm verlassen. Denn bei Nichtbereitstellung des Zugangs setzt sich der Anbieter allerhöchstens zivilrechtlichen Ansprüchen der Erben aus, wodurch die Systembereitstellung aber nicht beeinträchtigt wird. Es wird mit Blick auf § 88 Abs. 3 Satz 3 TKG deutlich, dass der Gesetzgeber hier nur spezifische technisch-organisatorische Zwecke ins Auge gefasst hatte, denn für andere Zwecke bedarf es eben gerade einer gesetzlichen Grundlage. Gerade mit Blick auf dieses sog. „kleine Zitiergebot“ in § 88 Abs. 3 Satz 3 TKG ist offensichtlich, dass der Gesetzgeber keine bewusste Abwägung zwischen erbrechtlichem Auskunftsanspruch aus § 1922 BGB und dem Fernmeldegeheimnis vorgenommen hat (zu diesem Erfordernis vgl. Bock in: Beck’scher TKG-Kommentar, 4. Aufl. 2013, § 88 TKG Rn. 28).

D. Auswirkungen für die Praxis

Es bleibt zu konstatieren, dass auch nach den beiden Auftaktentscheidungen der Berliner Instanzengerichte weiterhin große Rechtsunsicherheit in Bezug auf den digitalen Nachlass besteht. Bis zu einer endgültigen Klärung diese Fragen durch den BGH bietet sich gerade für vermögensrechtlich relevante Vertragsbeziehungen eine ausdrückliche testamentarische Regelung des digitalen Nachlasses durch den Nutzer an. Geht es hingegen um persönliche Inhalte und können bei dem betroffenen Schuldverhältnis gleichzeitig datenschutzrechtliche Interessen Dritter betroffen sein, ist ein Zugangsgewährungsanspruch gemäß § 1922 BGB nach der vorliegenden Entscheidung des KG Berlins aber jedenfalls durch § 88 Abs. 1 TKG gesperrt und somit rechtlich unmöglich i.S.v. § 275 Abs. 1 BGB. Insoweit mag es Aufgabe des Gesetzgebers sein, eine entsprechende Regelung zum Interessenausgleich zwischen Betroffenen und Erben i.S.d. § 88 Abs. 3 Satz 3 TKG zu schaffen.

Kein Zugriff der Erben auf Facebook-Account des Erblassers
Thomas HansenRechtsanwalt
  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Kein Zugriff der Erben auf Facebook-Account des Erblassers
Denise HübenthalRechtsanwältin
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  • Wirtschaftsmediatorin (MuCDR)

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