OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. März 2015 – 11 Wx 11/15 –, juris


Aus den Gründen:

Die Beteiligte zu 2 wendet sich als durch Erbschein ausgewiesene Alleinerbin gegen die Höhe der dem Beteiligten zu 1 als Nachlasspfleger bewilligten Vergütung; sie hält den zugrunde gelegten Stundensatz für übersetzt.

Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 18. September 2013 den Beteiligten zu 1 – einen Rechtsanwalt – zum Nachlasspfleger bestellt und die berufsmäßige Führung des Amtes festgestellt. Als Wirkungskreis hat es die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie die Ermittlung der Erben bestimmt. Nach dem vorläufigen Nachlassverzeichnis vom 23. Dezember 2013 bestand der Nachlass im Wesentlichen aus einem Hausgrundstück und einer Landwirtschaftsfläche sowie mehreren Guthaben bei einer Sparkasse. Dem mit EUR 312.057,62 ermittelten Aktivvermögen standen Verbindlichkeiten in Höhe von EUR 3.028,72 gegenüber.

Am 28. März 2014 eröffnete das Nachlassgericht die bei einer Sparkasse aufbewahrte Kopie eines eigenhändigen Testaments der Erblasserin vom 9. Juli 2008, in dem die Beteiligte zu 2 – eine Cousine – zur Alleinerbin eingesetzt ist. Auf dieser Grundlage hat es der Beteiligten zu 2 am 10. Juli 2014 auf deren Antrag einen Alleinerbschein erteilt. Die Nachlasspflegschaft wurde daraufhin aufgehoben.

Der Beteiligte zu 1 hat unter Vorlage von Aufstellungen der aufgewendeten Arbeitszeit eine Vergütung für 33,25 Stunden und 10,08 Stunden geltend gemacht und einen Bruttostundensatz von EUR 150 angesetzt. Die Beteiligte zu 2 ist dem entgegen getreten; sie hält die Abrechnung auf der Grundlage eines Stundensatzes von EUR 70 zuzüglich Umsatzsteuer für angemessen.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Nachlassgericht die Vergütung des Nachlasspflegers unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von EUR 120,00 zuzüglich Umsatzsteuer festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Nachlasspfleger habe einen überdurchschnittlich werthaltigen Nachlass zu verwalten gehabt. Im Jahre 2009 habe das Landgericht Karlsruhe in einem ähnlich gelagerten Fall einen Nettostundensatz von EUR 90 gebilligt; unter Berücksichtigung des Zeitablaufs könnten nunmehr netto EUR 120 angesetzt werden.

Gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts, die ihr am 18. September 2014 zugestellt worden ist, richtet sich die am 16. Oktober 2014 eingegangene Beschwerde der Beteiligten zu 2. Sie ist der Auffassung, bei der Bemessung des Stundensatzes sei zu berücksichtigen, dass die Erbenermittlung unkompliziert gewesen sei; die Tätigkeit des Nachlasspflegers habe sich hier in der Suche nach dem Originaltestament erschöpft. Die Struktur des zu verwaltenden Nachlasses sei einfach gewesen. Insgesamt sei daher allenfalls die Festsetzung eines mittleren Stundensatzes gerechtfertigt.

Der Beteiligte zu 1 ist der Erinnerung entgegengetreten. Er stützt sich insbesondere darauf, dass von anderen Gerichten bereits erheblich höhere Stundensätze zuerkannt worden seien.

Das Nachlassgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Die Beschwerde ist nach § 58 Absatz 1 FamFG in Verbindung mit § 11 Absatz 1 RPflG zulässig; in der Sache hat sie teilweise Erfolg und führt zu einer Neuberechnung der Vergütung auf der Grundlage eines Stundensatzes von EUR 90,00. …

Die Höhe des dem Nachlasspfleger zustehenden Stundensatzes richtet sich – da § 3 VBVG nur beim mittellosen Nachlass anwendbar ist – gemäß § 1915 Absatz 1 BGB nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach deren Umfang und Schwierigkeit. Feste Stundensätze für die Tätigkeit des Nachlasspflegers sind weder dem Gesetz zu entnehmen noch haben sie sich in der Rechtsprechung für bestimmte Aufgabenkonstellationen oder Berufsgruppen herausgebildet; es werden allerdings – insbesondere für anwaltliche Nachlasspfleger – je nach Schwierigkeitsgrades der Verwaltung Stundensätze zugesprochen, die deutlich über den Sätzen des § 3 VBVG liegen. Bei der Beurteilung des Schwierigkeitsgrades einer Pflegschaft werden unter anderem die Struktur des Aktiv- und Passivnachlasses, das Auftauchen schwieriger Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Erbenermittlung oder Verwaltung, größere Haftungsgefahren bei großem, differenziert angelegtem Vermögen und die Frage berücksichtigt, ob der Erblasser an Unternehmen oder Erbengemeinschaften beteiligt war (OLG Jena NJW-RR 2013, 1229). Auch die Dauer der Pflegschaft und der Ausmaß der damit verbundenen Verantwortung können sich auf die Vergütungshöhe auswirken (Zimmermann, Nachlasspflegschaft, 3. Auflage, Rn. 772), ferner, ob Hilfstätigkeiten von Mitarbeitern des Nachlasspflegers mitvergütet werden (Jochum/Pohl, Nachlasspflegschaft, 5. Auflage, Rn. 851 ff.). Vielfach wird in neueren obergerichtlichen Entscheidungen zwischen einfachen, mittleren und schwierigen Pflegschaften unterschieden, wobei für Nachlässe mittleren Schwierigkeitsgrades Sätze von 43 EUR (OLG Dresden ZEV 2007, 526), 70 bis 90 EUR (OLG Jena, a. a. O.), 90 EUR (OLG Schleswig RPfleger 2014, 22, juris-Rn. 18), 100 bis 110 EUR (OLG Celle RPfleger 2012, 257, juris-Rn. 10), 110 EUR (KG FamRZ 2012, 818; OLG Hamm FGPrax 2014, 165; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Januar 2014 – 3 Wx 130/13, juris-Rn. 8; wohl auch OLG Stuttgart Rpfleger 2013, 396) angesetzt werden.

Unter Zugrundelegung der dem Nachlasspfleger zukommenden Aufgaben, der Struktur des Nachlasses und der Schwierigkeit der Abwicklung ist hier einen Stundensatz von netto EUR 90 zugrunde zu legen.

Die besonderen Fachkenntnisse eines Rechtsanwalts waren für die Führung der Nachlasspflegschaft nur in verhältnismäßig kleinen, wirtschaftlich nicht besonders bedeutenden Teilbereichen erforderlich, etwa bei der Prüfung der Berechtigung der Rückforderung einer privaten Rente durch eine Versicherung. Im Übrigen waren – etwa für Nachfragen bei Banken und dem Grundbuchamt, die Einholung von Grundbuchauszügen und die Entgegennahme von Schreiben – anwaltliche Fachkenntnisse nicht erforderlich.

Das Haftungsrisiko des Nachlasspflegers war eher unterdurchschnittlich. Zwar war ein erhebliches Aktivvermögen von EUR 312.237,42 zu verwalten, dem aber nur geringe Verbindlichkeiten gegenüberstanden. Angesichts der Struktur des Nachlasses, der im Wesentlichen in zwei – soweit ersichtlich – nicht vermieteten Immobilien und drei nicht spekulativen Anlagen bei einer einzigen Bank gebunden war, waren besonders haftungsträchtige Verwaltungsmaßnahmen nicht veranlasst.

Die Verwaltung des Nachlasses hatte einen allenfalls durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad. Neben den Bankguthaben, die bei einem einzelnen Institut auf Giro- und Sparkonten geführt wurden, waren lediglich Barvermögen, geringwertiger Schmuck, zwei Immobilien und zwei kleinere Forderungen vorhanden. Größere oder besonders schwierig zu beurteilende Verbindlichkeiten waren nicht zu erfüllen.

Besondere Schwierigkeiten im Bereich der Erbenermittlung bestanden nicht. Zwar gehörte diese auch zum Aufgabenkreis des Nachlasspflegers. Erste Ermittlungen zu den Verwandtschaftsverhältnissen der Erblasserin hatte aber bereits das Nachlassgericht angestellt. Weitere Nachforschungen in dieser Richtung hat der Nachlasspfleger, wie sich aus seinem Bericht vom 27. Januar 2014 ergibt, nicht angestellt; seine Tätigkeit in diesem Bereich konzentrierte sich in erster Linie auf die Suche nach einem möglichen Original des zugunsten der Beteiligten zu 2 errichteten Testaments.

Grundsätzliche oder einer Rechtsfortbildung zugängliche Fragen, die eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gebieten könnten (§ 70 Absatz 2 Satz 1 FamFG), berührt das Rechtsmittel nicht. Zwar werden in der Rechtsprechung für die Vergütung von Nachlasspflegern bei vermögenden Nachlässen unterschiedliche Stundensätze zugrunde gelegt. Dem liegen jedoch keine grundsätzlich unterschiedliche rechtliche Beurteilungen, sondern eine abweichende Einschätzung der jeweils nutzbaren Fachkenntnisse oder des Umfangs oder der Schwierigkeit der Sache zugrunde.