Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 30. Januar 2015 – 11 VA 8/14 –, juris

Orientierungssatz

1. Können und müssen Antragsteller ihr Begehren auf Herausgabe eines hinterlegten Sparbuchs im Klageweg vor dem ordentlichen Gericht geltend machen, fehlt es an einem erforderlichen Feststellungsinteresse über die Frage, ob ein bestimmter Erbschein für den Herausgabeantrag zuzulassen ist oder war.
2. Gem. § 5 Abs. 4 BbgHintG ist, sofern ein entsprechender Antrag durch Entscheidung der Präsidentin oder des Präsidenten des Land- oder Amtsgerichts abgelehnt worden ist, für eine Klage auf Herausgabe des Hinterlegungsguts gegen das Land nur der ordentliche Rechtsweg gegeben.
3. Selbst wenn man im Hinblick auf die begehrte Erbnachweisanerkennung ein Feststellungsinteresse der Antragsteller bejahen würde, ist vorliegend ein notarielles Testament in Verbindung mit dem Eröffnungsprotokoll nicht geeignet, um eine Berechtigung des die Herausgabe Beantragenden gem. § 21 Abs. 1 BbgHintG nachzuweisen. Es muss ein erheblicher Grad an Sicherheit für die Annahme vorliegen, der Antragsteller sei berechtigt, das Hinterlegungsgut heraus zu verlangen. Diesen Ansprüchen ist vorliegend nur Genüge getan, wenn die Antragsteller der Hinterlegungsstelle Erbscheine vorlegen, die sie als legitimierte Erben ausweisen.