OLG Karlsruhe, Urteil vom 06. Mai 2014 – 19 U 112/12 –, juris

Orientierungssatz

Der Steuerberater hat den Mandanten im Rahmen der ertragssteuerlichen Beratung bei der Veräußerung von geschenkten Gesellschaftsanteilen erneut auf die fünfjährige Behaltensfrist des § 13a Abs. 5 ErbStG in der Fassung vom 29. Dezember 2003 hinzuweisen. Auf einen anlässlich der Schenkung zuvor erfolgten entsprechenden Hinweis kann er sich nicht berufen.